Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1908. (57)

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Dem Vorsitzenden der Kommission sind auf sein Ersuchen von den Vor- 
ständen der Gerichte zur Prüfung geeignete Prozeßakten mitzuteilen. 
g 37. 
Dem Ermessen der Kommission bleibt vorbehalten, an Stelle der Relation 
aus Progeßakten eine schriftliche Relation auf Grund mündlicher Prozeswerhand- 
lungen unter Bestimmung einer anderen entsprechenden Frist (s§ 34 Absatz 2) zur 
Aufgabe zu stellen. 
§ 34 Abs. 3 und 4 finden Anwendung. 
§ 38. 
Nach der Ablieferung der echenheischastlicen Arbeit und der Relation 
hat der Vorsitzende der Kommission einen Termin zur Beantwortung der schrift- 
lichen Fragen zu bestimmen. 
Der Termin findet an zwei aufeinanderfolgenden Wochentagen statt. 
Die Beantwortung der Fragen erfolgt unter Aussicht. Welche Hilfsmittel 
dabei zu gestatten sind, bestimmt die Kommission. Während der Bearbeitung der 
Aufgaben ist jeder Verkehr der Referendare untereinander und mit Dritten uniersagt. 
Die Referendare haben die mit ihrer Namensunterschrift versehenen Arbeiten, 
auch wenn sie unvollendet sind, bis zum Ablaufe der festgesetzten Frist an den 
aufsichtführenden Beamten abzuliefern. Dieser hat den Zeilpunkt der Ablieferung 
zu vermerken. 
Ein Referendar, der den Termin zur Beantwortung der schriftlichen Fragen 
versäumt, ist zu einem neuen Termine zu laden. Die Vorschrift des § 34 Abf. 3 
findet entsprechende Anwendung. 
Bei wiederholter Versäumnis gilt die Prüfung als nicht bestanden. 
8 39. 
In dem Termine zur Beantwortung der schriftlichen Fragen (8 38) führt 
ein Mitglied der Kommission oder cin der Kommission nicht angehörender höherer 
Justizbeamter die Aufsicht. Der Aufsichtsbeamte hat insbesondere darüber zu wachen, 
daß die Referendare die Arbeiten selbständig anferligen und sich anderer als der 
ihnen zur Verfügung gestellten Hilfsmittel nicht bedienen. Jeder sachlichen Aus- 
kunftserteilung hat sich der Aufsichtsbeamte zu enthalten. Referendare, die sich 
eines Täuschungsversuchs oder eines Verstoßes gegen die Ordnung schuldig machen, 
kann er von der weiteren Teilnahme an dem Termine ausschließen. 
In dem aufzunehmenden Protokolle hat der Aufsichtsbeamte jede Unregel- 
mäßigkeit unter genauer Angabe des Tatbestandes zu vermerken. Das von ihm 
vollgogene Prototoll sowie die Arbeiten sind dem Vorsitzenden verschlossen zu 
ein Referendar von der weiteren Teilnahme an dem Termine wegen 
eines Saiche gegen die Ordnung ausgeschlossen, so gilt der Termin als versäumt
	        
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