Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1908. (57)

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(6 38 Abs. 5); wird er aus diesem Grunde wiederholt ausgeschlossen, so findet die 
Vorschrift des 8 43 entsprechende %% 
Die Beurteilung der scrihuiches eiten liegt denjenigen Mitgliedern der 
Kommission ob, vor welchen der Referendar die mündliche Prüfung ablegen soll. 
Wird die echtswissealchaftich Arbeit und die Relation für völlig mißlungen er- 
achtet, so kann der Referendar auf Bericht der Kommission von der Landesjustiz- 
verwaltung sofort in den Vorbereitungsdienst zurückverwiesen werden. 
8§ 41. 
Die mündliche Prũfung findet tunlichst bald nach der Beendigung der 
schriftlichen Prüfung statt 
Mit der mürdlichen Prüfung ist ein freier Vortrag aus Akten zu verbinden, 
welche dem Referendar drei Tage vor dem Prüfungstermin zugestellt werden. 
u einem Termine sollen nicht mehr als sechs Reserendare geladen werden. 
Ein Referendar, der den Termin für die mündliche Prüfung versäumt, soll 
von dem Vorsitenden in der Regel nicht vor Ablauf von drei bis sechs Monaten 
zu einem neuen Termine geladen werden. 
Bei zweimaliger Versäumnis gilt die Prüfung als nicht bestanden. 
Zu der mündlichen Prüfung sollen als Zuhörer Studierende der Rechts- 
wissenschaft, Rechtskandidaten und Referendare in der Regel Zutritt erhalten; die 
näheren Anordnungen erläßt der kern 
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Die Frage, ob die Prüfung u#uen bestanden und im Bejahungsfalle, ob 
sie „ausreichend“, „gut“ oder „mit Auszeichnung“ bestanden sei, wird dur 
Stimmenmehrheit und zwar nach dem Gesamtergebnisse der schriftlichen und münd- 
lichen Prüfung entschieden. 
8 43. 
Ein Rieferendar, der bei der Anfertigung der schriftlichen Prüfungsarbeiten 
§8 33) sich eines Täuschungsversuchs schuldig gemacht, oder die Versicherung der 
selbständigen Anfertigung (8 34 Abs. 2) nicht wahrheitsgemäß abgegeben hat, wird 
von der Kommission je nach dem Grade der Verschuldung auf Zeit oder für immer 
von der Prüfung ausgeschlossen. 
Soll die Ausschließung für länger als ein Jahr oder für immer erfolgen, 
so bedarf der Beschluß der Kommission der Bestätigung der Landesjustizuerwaltung. 
8 44. 
Eine Prüfung, die in einem Zeitraume von zwei Jahren nach der Zu- 
lassung des Referendars nicht erledigt ist, gilt als nicht bestanden.
	        
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