Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1908. (57)

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Wer die Prüfung bestanden hat, erhält über ihr Ergebnis ein Zeugnis des 
Vorsitzenden der Kommission. 
Von dem Ausfall der Prüfung hat der Vorsitende die Landesjustizver- 
waltung Juch Vorlegung der Prüfungsakten in Keuntnis zu setzen. 
Ist die Prüfung nicht bestanden, so wird der Referendar von der Landes- 
justizverwaltung auf eine nach Gehör der Kommission zu bestimmende Zeit in den 
Vorbereitungsdienst zurückgewiesen. 
8 46. 
Es ist eine einmalige Wiederholung der zweiten Prüfung geslattet. 
6 47. 
Für den Fall der zu wiederholenden Prüfung kann beschlossen werden, daß 
eine zweite rechtswissenschaftliche Arbeit oder eine zweite Relation oder beidc nicht 
zu fordern seien, sofern nach dem einstimmigen Urkeile der Mitglicder der Prii- 
sungskommission, vor welchen die Prüfung abgelegt worden ist, oie eine oder andere 
oder beide den Anforderungen genügen. 
Im Falle des § 40 Satz 2 ist die Prüsung alsbald für nicht bestanden 
zu erklären. 
8 48. 
Für die zweite Prüfung wird eine Gebühr von fünfundsiebzig Mark erhoben. 
Die Gebühr ist alsbald nach der Zulassung zur Prüfung zu entrichten. 
Beschränkt sich die Prüfung auf die mündliche Prüfung oder auf die schrist- 
liche Desan oder einen Teil der schriftlichen Prüfung, so beträgt die Gebühr 
fünfzig Mar 
" der Neferendar von der Prüfung zurück, so findet auf die Erhebung 
der Gebühr die Vorschrift des Abs. 3 Anwendung. 
 
	        
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