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schein beizubringen und von den sonstigen Bewerbern die erforderliche Vorbildung
durch entsprechende Zeugnisse nachzuweisen.
8 3.
Die Prüfung zerfällt in eine Vorprüfung und eine Fachprüfung. Zwischen
beiden liegt ein mindestens dreimonatiger Ausbildungsdienst.
Die Vorprüfung beschränkt sich auf die Feststellung der elementaren
Kenntnisse, namentlich der Schreibfähigkeit, sowie des Auffassungsvermögens und der
Urteilskraft und besteht
a. in dem Nachschreiben eines Diktates,
b. in der Anfertigung einer freien schriftlichen Arbeit über eine von dem
prüfenden Beamten unter angemessener Berücksichtigung des geistigen
Fassungsvermögens des Prüflings zu wählende Aufgabe,
c. in der Lösung von mindestens drei Rechenaufgaben, die so gewählt
sein müssen, daß sie die vier Spezies und die einfache Proportional-
rechnung umfassen und
d. in der mündlichen Wiedergabe einer dem Bewerber zum Durchlesen
vorgelegten, ohne spezielle Fachkenntnisse verständlichen Gesetzesstelle
oder Verwaltungsvorschrist.
Die Fachprüfung ist eine schriftliche und eine mündliche; sie erstreckt sich:
a- in der Hauptsache auf die Dienstverhältnisse der Steueraufseher im
allgemeinen, auf die Zollgesetzgebung, die Brau-, Vranntwein-, Zucker-,
Tabak= und Salzsteuer und die Uebergangsabgaben,
b. daneben auch auf die übrigen in Betracht kommenden Abgabenzweige,
die Wechselstempel= und die Spielkartenstempelsteuer, sowie die Reichs-
stempelabgaben.
Zu a sind eingehende Kenntnisse der Gesetze und Ausführungsvorschristen
zu verlangen, soweit sie den im Fürstentume regelmäßig vorkommenden Aussichts-
dienst zgehen,
b muß der Anwärter über die wesentlichsten Bestimmungen, namentlich
über die Ni der Abgabenbeträge und die Art der Erhebung unterrichtet sein.
0 der schriftlichen Prüfung zu Grunde zu legenden Aufgaben sind den
Zwecken 2 praktischen Dienstes anzupassen. Es sind zu fordern:
1. Beschreibung technischer Einrichtungen und Vorgänge, welche der An-
wärter aus eigener Anschauung kennen gelernt hat, z. V. der Brauerei-
geräte, der technischen Einrichtung oder des Brauverfahrens einer be-
stimmten Brauerei im Bezirk:, der Technik des Brennereibetriebs, des
Verfahrens bei der Branntweinbereitung, des Destillierapparates einer
Brennerei, der Branntweinalkoholisierung oder eine Darlegung des
bser gungerersahrens beim Eingange übergangsabgabepflichtigen Bieres