Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1908. (57)

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2. Bearbeitung praktischer Fälle aus dem Aussichtsdienste, wie sie täglich 
an einen Steuerausseher herantreten können, 3. B. das erste Einschreiten 
bei Entdeckung von Zuwiderhandlungen im Brau-, Branntwein= oder 
Salzsteuerdienste, Aufnohme von Niederschriften und Anzeigeerstattung, 
Ausführungen von Gerätevermessungen auf trockenem Wege, von 
Saccharometer= und Bierzugsberechnungen bei gegebenen Unterlagen, 
Ausfertigung von Revisionsbescheinigungen u. s. . 
Bei der mündlichen Prüfung ist insbesondere sentuptelen, daß der Anwärter 
auf den vorstehend unter a und b bezeichneten Gebicten sich die zur selbständigen 
Verwaltung einer Steuerausseherstelle nöligen theoretischen Kenninisse angceignet hat. 
84. 
Nach Beendigung der Fachprüfung trifft die Fürstliche Landesregierung 
Entscheidung darüber, ob der Anwärter in Gemäßheit der Ziffer 1 des Gesetzes 
vom 3. März 1383, einige Abänderungen an dem über die Verhältnisse der Zivil- 
staatediener unter dem 2. April 1860 ergangenen Gesetze betreffend, widerruflich 
anzustellen oder als Stellenanwärter für spätere Anstellung vorzumerken oder 
wegen nicht bestandener Prüfung zurückzuweisen ist. 
B. Die Prüsung der Beamten des Wureau- und Kafssendienstes. 
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Zur Prüfung werden zugelassen: 
u. Personen, die mindestens ein Jahr mit Erfolg die erste Klasse einer 
höheren Schule mit 9 jährigem Lehrgange (Gymnasium, Realgymnasium, 
Oberrealschule) besucht und überdies ihrer einjährigen Militärdienst- 
pflicht vorwurfsfrei genügt oder gänzliche Befreiung vom Militärdienste 
in Friedenszeiten erlangt haben, 
b. Steuerausseher, die bei guter Führung sich durch besondere Tüchtig- 
keit im Dienste ausgezeichnel haben. 
86. 
Die Gesuche um Zulassung zur Prüfung sind an die Fürstliche Landes- 
regierung zu richten. 
Von den unter § ha gedachten Bewerbern sind diesen Gesuchen beizufügen: 
a. ein von dem Bewerber selbst gefertigter und selbst geschriebener 
Lebenslauf, 
b. das Schulzeugnis, 
c. die Militärpapiere, 
d. ein amtsärztliches Zeugnis über den Gesundheitszustand des Bewerbers, 
welches insbesondere über seine körperliche Befähigung für den Steuer- 
anfsichtsdienst Auskunft erteilt, 
19.
	        
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