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einzusenden, welcher sie mit seinem Gulachten an die Fürstliche Landesregierung
abgeben wird.
Sind die Arbeiten in der Mehrzahl ungenügend ausgefallen, so wird der
Bewerber von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen.
8 14.
Ueber die mündliche Prüfung ist eine Verhandlung aufzunehmen, die gleich-
falls mit gutachtlicher Aeußerung der Prüfungskommission an den Generaldirektor
des Thüringischen Zoll= und Steuewereins einzusenden und von diesem an die
Fürstliche Landesregierung abzugeben ist.
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Hat der Anwärter die Prüfung alnunden, 6 erhält er hierüber ein von
der Fürstlichen Landesregierung ausgestelltes Zeugnis
Ist die Prüfung nicht bestanden, so zung sie nach Ablauf eines Jahres
noch einmal wiederholt werden.
Prüflinge, die sich bei der Prüfung Unredlichkeiten zuschulden kommen lassen,
werden dauernd ausgeschlossen.
16.
Durch die Ablegung der Prüfung und den Besitz des Prüfungszeugnisses
wird ein Anspruch auf Austellung oder Beförderung im Steuerdienste oder auf Ge-
währung einer Remuneration nicht begründet.
817.
Von der Ablegung der Prũfung kaun durch Beschluß der Fürstlichen Landes-
regierung ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn der in den Staatsdienst des
Fürstentums aufgunehmende Amrärter die entsprechende Prüfung in der Verwaltung
der Zölle und Reichssteuern bereits in einem andern Staate mit Erfolg abgelegt hat.
Greiz, am 6. August 1908.
Fürstlich Reuß- Blaussche e Landesrgierung.
anilsch
Lindner.
15. Regierungs-Verordnung
vom 6. August 1908,
die Anzeigepflicht des Keuchhustens betreffend.
Nachdem es sich als nötig erwiesen hat, die Anzeigepflicht auch bezüglich des
Keuchhustens einzuführen und Maßregeln zur Verhütung der Verbreilung desselben