Metadata : Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. VII. Die Polizei. (7)

2.  Strafgesetzbuch.  —  Anl.  A.  Zirk.  9.  April  92  betr.  Luftschiffahrtsbetrieb.  289

Eine  Entwendung,  welche  von  Verwandten  aufsteigender  Linie  gegen
Verwandte  absteigender  Linie  oder  von  einem  Ehegatten  gegen  den  anderen
begangen  worden  ist,  bleibt  straflos;

6.  wer  Getreide  oder  andere  zur  Fütterung  des  Viehes  bestimmte
oder  geeignete  Gegenstände  wider  Willen  des  Eigenthümers  wegnimmt,
um  dessen  Vieh  damit  zu  füttern.  s)

In  den  Fällen  der  Nr.  5  und  6  tritt  die  Verfolgung  nur  auf
Antrag  ein.  Die  Zurücknahme  des  Antrages  ist  zulässig.

Anlage  A  (zu  Anmerkung  22).

Circular  des  Ministers  des  Innern  vom  9.  Ipril  1892  und  Vorschriften,
betr.  den  Betrieb  der  TLuftschifffahrt  (MB.  211).

Um  den  bei  dem  fahrlässigen  und  leichtsinnigen  Betriebe  der  Luftschifffahrt
zu  befürchtenden  Uebelständen  und  Gefahren  thunlichst  vorzubeugen,  hat  der
hiesige  Polizeipräsident  bereits  im  Jahre  1886  die  ortspolizeiliche  Erlaubniß  zu
öffentlichen  Auffahrten  von  Luftballons  von  der  Erfüllung  einer  Reihe  von  Vorschriften
  abhängig  gemacht,  die  sich  bei  ihrer  praktischen  Handhabung  als  zweckmäßig
  bewährt  haben  und,  wie  mir  der  Polizeipräsident  neuerdings  berichtete,

Rer.  24.  Febr.  80  (1  223),  auch  Tiere
RGer.  1.  Juli  84  (Rspr.  VI  488),
zu  den  Genußmitteln  auch  Tabak
(Zigarren)  R  er.  31.  Dez.  81  (V  289),
aber  nicht  Brennmaterial  RGer.  12.  Juli
83  (IX  46).  Unter  alsbaldigem
Verbrauch  ist  nicht  ein  sofortiger
zu  verstehen;  den  Gegensatz  bildet  das
Aufbewahren  zu  späterem  Verbrauch
Rer.  24.  Febr.  80  (1  223),  der  allmähliche
  Verbrauch  Rer.  13.  Juni  84
(Rspr.  VI  422),  25.  April  84  (X  308).
Daß  der  Verbrauch  nur  durch  den
Täter  oder  seine  Hausstandsangehörigen
erfolgen  soll,  ist  zur  Anwendung  der
Vorschriff  nicht  erforderlich  Rer.
26.  Febr.  86  (XIII  371).  Diese  findet
auch  statt,  wenn  der  Täter  die  ursprünglich
  zum  alsbaldigen  Verbrauch
entwendeten  Gegenstände  verschenkt
R  er.  31.  Dez.  81  (V  289).  Bei
einer  von  mehreren  Tätern  gemeinschaftlich
  entwendeten  Menge  muß  ihr
Gesamtwert  ein  unbedeutender  sein
RGer.  10.  Mai  83  (VIII  406).  Liegt
der  Tatbestand  des  §  370  Nr.  5  vor,
so  bleibt  die  Diebstahlsstrafe  (StGB.
§  242  ff.)  auch  dann  ausgeschlossen,
wenn  die  erschwerenden  Umstände  des
§  243  (schwerer  Diebstahl)  vorliegen  Rer.

VII.

25.  April  84  (X  3085),  aber  nicht  die  Strafe
des  Raubes,  wenn  dessen  Tatbestand
(StGB.  8  249  ff.)  vorliegt  RGer.  8.  Mai
82  (VI  325).  —  Die  Entwendung  von
Gartenfrüchten,  Feldfrüchten  oder  andern
Bodenerzeugnissen  aus  Gartenanlagen,
Weinbergen,  Obstanlagen,  Baumschulen,
Saatkämpen,  von  Ackern,  Wiesen,  Weiden,
Plätzen,  Gewässern,  Wegen  oder  Gräben
wird  nach  Feld=  und  Forst  PolG.  (Anm.  8)
§  18  ebenfalls  als  Ubertretung  mit  Geldstrafe
  bis  150  M.  oder  mit  Haft  bestraft,
und  zwar,  wenn  die  Entwendung  Nahrungs=
  oder  Genußmittel  von  unbedeutendem
  Werte  oder  in  weniger  Menge
zum  alsbaldigen  Verbrauch  betrifft,  ebenfalls
  nur  auf  Antrag.

56)  Die  Wegnahme  des  Futters,  um
das  eigene  Vieh  des  Täters  oder  das
eines  Dritten  zu  füttern,  ist  Diebstahl
im  Sinne  des  StGB.  8§  242  —  Strafbarkeit
  der  Entwendung  von  Feldfrüchten
  usw.  zum  Füttern  des  Viehs
Feld=  und  Forst  PolG.  8  18,  des  Abschneidens
  oder  Abrupfens  des  auf  oder  an
Grenzrainen,  Wegen,  Triften  oder  an
oder  in  Gräben  wachsenden  Grases  oder
sonstigen  Viehfutters  daselbst  §  24  (Geldstrafe
  bis  zu  10  M.  oder  Haft  bis  zu
3  Tagen).

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