2. Strafgesetzbuch. — Anl. A. Zirk. 9. April 92 betr. Luftschiffahrtsbetrieb. 289
Eine Entwendung, welche von Verwandten aufsteigender Linie gegen
Verwandte absteigender Linie oder von einem Ehegatten gegen den anderen
begangen worden ist, bleibt straflos;
6. wer Getreide oder andere zur Fütterung des Viehes bestimmte
oder geeignete Gegenstände wider Willen des Eigenthümers wegnimmt,
um dessen Vieh damit zu füttern. s)
In den Fällen der Nr. 5 und 6 tritt die Verfolgung nur auf
Antrag ein. Die Zurücknahme des Antrages ist zulässig.
Anlage A (zu Anmerkung 22).
Circular des Ministers des Innern vom 9. Ipril 1892 und Vorschriften,
betr. den Betrieb der TLuftschifffahrt (MB. 211).
Um den bei dem fahrlässigen und leichtsinnigen Betriebe der Luftschifffahrt
zu befürchtenden Uebelständen und Gefahren thunlichst vorzubeugen, hat der
hiesige Polizeipräsident bereits im Jahre 1886 die ortspolizeiliche Erlaubniß zu
öffentlichen Auffahrten von Luftballons von der Erfüllung einer Reihe von Vorschriften
abhängig gemacht, die sich bei ihrer praktischen Handhabung als zweckmäßig
bewährt haben und, wie mir der Polizeipräsident neuerdings berichtete,
Rer. 24. Febr. 80 (1 223), auch Tiere
RGer. 1. Juli 84 (Rspr. VI 488),
zu den Genußmitteln auch Tabak
(Zigarren) R er. 31. Dez. 81 (V 289),
aber nicht Brennmaterial RGer. 12. Juli
83 (IX 46). Unter alsbaldigem
Verbrauch ist nicht ein sofortiger
zu verstehen; den Gegensatz bildet das
Aufbewahren zu späterem Verbrauch
Rer. 24. Febr. 80 (1 223), der allmähliche
Verbrauch Rer. 13. Juni 84
(Rspr. VI 422), 25. April 84 (X 308).
Daß der Verbrauch nur durch den
Täter oder seine Hausstandsangehörigen
erfolgen soll, ist zur Anwendung der
Vorschriff nicht erforderlich Rer.
26. Febr. 86 (XIII 371). Diese findet
auch statt, wenn der Täter die ursprünglich
zum alsbaldigen Verbrauch
entwendeten Gegenstände verschenkt
R er. 31. Dez. 81 (V 289). Bei
einer von mehreren Tätern gemeinschaftlich
entwendeten Menge muß ihr
Gesamtwert ein unbedeutender sein
RGer. 10. Mai 83 (VIII 406). Liegt
der Tatbestand des § 370 Nr. 5 vor,
so bleibt die Diebstahlsstrafe (StGB.
§ 242 ff.) auch dann ausgeschlossen,
wenn die erschwerenden Umstände des
§ 243 (schwerer Diebstahl) vorliegen Rer.
VII.
25. April 84 (X 3085), aber nicht die Strafe
des Raubes, wenn dessen Tatbestand
(StGB. 8 249 ff.) vorliegt RGer. 8. Mai
82 (VI 325). — Die Entwendung von
Gartenfrüchten, Feldfrüchten oder andern
Bodenerzeugnissen aus Gartenanlagen,
Weinbergen, Obstanlagen, Baumschulen,
Saatkämpen, von Ackern, Wiesen, Weiden,
Plätzen, Gewässern, Wegen oder Gräben
wird nach Feld= und Forst PolG. (Anm. 8)
§ 18 ebenfalls als Ubertretung mit Geldstrafe
bis 150 M. oder mit Haft bestraft,
und zwar, wenn die Entwendung Nahrungs=
oder Genußmittel von unbedeutendem
Werte oder in weniger Menge
zum alsbaldigen Verbrauch betrifft, ebenfalls
nur auf Antrag.
56) Die Wegnahme des Futters, um
das eigene Vieh des Täters oder das
eines Dritten zu füttern, ist Diebstahl
im Sinne des StGB. 8§ 242 — Strafbarkeit
der Entwendung von Feldfrüchten
usw. zum Füttern des Viehs
Feld= und Forst PolG. 8 18, des Abschneidens
oder Abrupfens des auf oder an
Grenzrainen, Wegen, Triften oder an
oder in Gräben wachsenden Grases oder
sonstigen Viehfutters daselbst § 24 (Geldstrafe
bis zu 10 M. oder Haft bis zu
3 Tagen).
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