50
(Anderung vom 10. Seplember 1907) einzuschalten:
Ebenso können bei den gegen die Drucksachentaxe zu befördernden offenen
Karten (§ 8) auf dem linken Teile der Vorderseite gedruckte oder durch ein sonstiges
mechanisches Vervielfältigungsverfahren hergestellte Angaben jeder Art angebracht
werden.
2) Hinter §8 16 wird folgender neuer Paragraph einge-
schaltet:
s 18a. Postprotest.
I. Die Postverwaltung kann beauftragt werden, Wechsel zur Zahlung
vorzulegen und, wenn die Zahlung unterbleibt, Protest mangels Zahlung nach den
Vorschriften der Wechselordnung zu erheben. Ausgeschlossen von der Protesterhebung
durch die Post sind
a) Wechsel über mehr als 800 %
b) Wechsel in fremder Sprache,
) Wechsel, die auf eine ausländische Münzsorte laulen, sofern der
Aussteller durch den Gebrauch des Wortes „effektiv" oder eines ähnlichen
Zusatzes die Zahlung in der im Wechsel benannten Münzsorte
ausdrücklich bestimmt hat,
4) Wechsel mit Notadresse oder Ehrenakzept,
e) Wechsel, die unter Vorlegung mehrerer Exemplare desselben Wechsels
rüfr unter Vorlegung des Originals und einer Kopie zu protestieren
ind.
II. Für diese Austräge sind besondere von der Postverwaltung hergestellte
Formulare zu benutzen, die von den Postanstalten zum Preise von 5 Pf. für je 10
Stück verkauft werden. Der quittierte Wechsel ist dem Postauftrage beizufügen;
die Beifügung mehrerer Wechsel oder anderer Anlagen ist nicht zulässig.
Die Ausfüllung der Formulare zu Postprotestaufträgen kann der Auftrag-
geber ganz oder teilweise durch Druck, mit der Schreibmaschine usw. bewirken lassen.
III. Der Auftraggeber hat in dem Auftragsformular anzugeben:
die Wechselsumme in Reichswährung unter Wiederholung der Mark-
summe in Buchstaben;
den Tag, an welchem nach dem Inhalte des Wechsels die Zahlung
erfolgen, bei Wechseln, die auf Sicht lauten, den Tag, an dem der
Wechsel vorgezeigt werden soll;
den Namen und Wohnort der Person, die Zahlung leisten soll;
den Namen und Wohnort des Auftraggebers.
Stimmen die Angaben im Postauftrag über die Wechselsumme und den
Zahlungstag mit den Anguben des Wechsels nicht überein, so sind die Angaben
des Wechsels maßgebend.
Wenn auf dem Wechsel eine Teilzahlung vermerkt worden ist, so ist in das
Auftragsformular nur der noch nicht bezahlte Teil der Wechselsumme einzutragen.
Ist ein auf Sicht lautender Wechsel bereiks vor Erteilung des Postauftrags