Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1908. (57)

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(Anderung vom 10. Seplember 1907) einzuschalten: 
Ebenso können bei den gegen die Drucksachentaxe zu befördernden offenen 
Karten (§ 8) auf dem linken Teile der Vorderseite gedruckte oder durch ein sonstiges 
mechanisches Vervielfältigungsverfahren hergestellte Angaben jeder Art angebracht 
werden. 
2) Hinter §8 16 wird folgender neuer Paragraph einge- 
schaltet: 
s 18a. Postprotest. 
I. Die Postverwaltung kann beauftragt werden, Wechsel zur Zahlung 
vorzulegen und, wenn die Zahlung unterbleibt, Protest mangels Zahlung nach den 
Vorschriften der Wechselordnung zu erheben. Ausgeschlossen von der Protesterhebung 
durch die Post sind 
a) Wechsel über mehr als 800 % 
b) Wechsel in fremder Sprache, 
) Wechsel, die auf eine ausländische Münzsorte laulen, sofern der 
Aussteller durch den Gebrauch des Wortes „effektiv" oder eines ähnlichen 
Zusatzes die Zahlung in der im Wechsel benannten Münzsorte 
ausdrücklich bestimmt hat, 
4) Wechsel mit Notadresse oder Ehrenakzept, 
e) Wechsel, die unter Vorlegung mehrerer Exemplare desselben Wechsels 
rüfr unter Vorlegung des Originals und einer Kopie zu protestieren 
ind. 
II. Für diese Austräge sind besondere von der Postverwaltung hergestellte 
Formulare zu benutzen, die von den Postanstalten zum Preise von 5 Pf. für je 10 
Stück verkauft werden. Der quittierte Wechsel ist dem Postauftrage beizufügen; 
die Beifügung mehrerer Wechsel oder anderer Anlagen ist nicht zulässig. 
Die Ausfüllung der Formulare zu Postprotestaufträgen kann der Auftrag- 
geber ganz oder teilweise durch Druck, mit der Schreibmaschine usw. bewirken lassen. 
III. Der Auftraggeber hat in dem Auftragsformular anzugeben: 
die Wechselsumme in Reichswährung unter Wiederholung der Mark- 
summe in Buchstaben; 
den Tag, an welchem nach dem Inhalte des Wechsels die Zahlung 
erfolgen, bei Wechseln, die auf Sicht lauten, den Tag, an dem der 
Wechsel vorgezeigt werden soll; 
den Namen und Wohnort der Person, die Zahlung leisten soll; 
den Namen und Wohnort des Auftraggebers. 
Stimmen die Angaben im Postauftrag über die Wechselsumme und den 
Zahlungstag mit den Anguben des Wechsels nicht überein, so sind die Angaben 
des Wechsels maßgebend. 
Wenn auf dem Wechsel eine Teilzahlung vermerkt worden ist, so ist in das 
Auftragsformular nur der noch nicht bezahlte Teil der Wechselsumme einzutragen. 
Ist ein auf Sicht lautender Wechsel bereiks vor Erteilung des Postauftrags
	        
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