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zur Zahlung vorgezeigt worden, so ist dies vom Auftraggeber auf der Rückseite des
Auftragsformulars durch den Vermerk „der Wechsel ist vorgezeigt worden am
(Tag der Vorzeigung) anzugeben.
Zu weiteren „ngchen insbesondere auch zu schriftlichen Mitteilungen, darf
das Auftragsformular, das in den Händen der Post verbleibt, nicht benutzt werden.
IV. Der Auftraggeber hat den Postauftrag unter verschlossenem Umschlage
stels an die Postanstalt zu senden, zu deren Bezirke der im Wechsel angegebene
Zahlungsort gehört, auch wenn die Person, die Zahlung leisten soll, nicht in dem
im Wechsel angegebenen Zahlungsorte wohnt, z. B. nach Ausstellung des Wechsels
verzogen ist. Der Brief ist mit der Adresse „Postauftrag nah
(Name der Vostanstalt)“ zu versehen und nicht früher als sieben Tage vor dem
Zahlungstage des Wechsels einzuliefern.
Uber den Brief wird ein Einlieferungsschein erteilt.
Mehrere Postaufträge dürfen zu einer Sendung nicht vereinigt werden.
V. Die Einziehung der Wechselsumme erfolgt gegen Vorzeigung des Post-
anstrags und gegen Aushäundigung des Wechsels. Für die Vorzeigung sind die
Vorschriften des § 39, I bis V maßgebend. Wird die Wechselsumme gezahlt, so
wird der Postauftrag wic ein solcher zur Geldeinziehung behandeclt.
Ist die Zahlung der Wcchialimure nicht an erlangen oder bleibt der Versuch,
den Postauftrag vorzugeigen, erfolglos, so wird der Postauftrag bei der Postanstalt
bis zum Schlusse der Shen. Eengiten v ersten Werktags nach dem Zahlungs-
tage des Wechsels zur Einlösung bereit gehalten. Erfolgt die Einlösung auch bis
zu diesem Zeitpunkte nicht, so wird der Wechsel mit dem Postauftrag am zweiten
Werktage nach dem Zahlungstage des Wechsels nochmals zur Zahlung vorgezeigt.
Bleibt die zweite Vorzeigung oder der Versuch zu dieser erfolglos, so wird gegen
die im Postaustrage bezeichncte Person Protest nach den Vorschriften der Wechsel-
ordnung erhoben.
Die Aufnahme des Protestes geschieht bereits nach der ersten Vorzeigung,
wenn bei dieser Vorzeigung die Zahlung ausdrücklich verweigert wird. Als Zahlungs-
verweigerung gilt nur die Eriklärung der Person, die Zahlung leisten soll, oder
ihres Bevollmächtigten. Ebenso wird der Protest schon nach der ersten Vorzeigung
oder nach dem ersten Versuche der Vorzeigung erhoben, wenn die Protestfrist mit
dem Tage der Vorzeigung abläuft oder wenn die Person, die Zahlung leisten soll,
am Zahlungsorte des Wechsels weder ein Geschästslokal noch eine Wohnung hat,
oder wenn die Postanstalt die Erhebung des Protestes nach der ersten Vorzeigung
aus einem anderen Grunde für erforderlich crachtet.
VI. Der protestierte Wechsel wird mit der Protesturkunde unter „Ein-
schreiben“ an den Auftraggeber unter Einziehung der Gebühren (s. unter X) und
der elwa entstandenen Stempelkosten zurückgesandt.
Zahlt eine vom Aussteller des Wechsels nicht bezeichnete Person innerhalb
der Protestfrist als Ehrenzahler die Wechselsumme sowie die Protestkosten an den
Postprotestbeamten, so ist der Wechsel mit der Protesturkunde an den Ehrenzahler