Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1908. (57)

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auszuhändigen. *rs gezahlte Wechselsumme wird dem Auftraggeber durch Postan- 
weisung übermittel 
VII. aieh der Postauftrag noch nicht eingelöst oder solange noch nicht 
Protest erhoben worden ist, kann der Auftraggeber unter Vorlegung eines Doppels 
des ausgefüllten Postauftragsformulars und unter den sonstigen Bedingungen des 
**P den IWosnstrag zurückziehen. 
Die Postverwaltung haftet für die ordnungsmäsige Ausführung 
eines 4en Vorschriften der Abs. I bis III entsprechenden Postanftrags gemäß 
des Gesetzes, betreffend die Erleicherung des Wechselprotestes vom 30. Mai 1908 
(Neichs-Gesetzbl. S. 321). Diese Hastung beginut mit dem Zeitpunkt, in welchem 
der Postauftrag bei der Postanstalt eingeht, die den Protest zu erheben hat, und 
endet, sobald der protestieite Wechsel nebst Protesturkunde zur Beförderung an den 
Anftraggeber gemäß den Vorschriften des Abs. VIl eingeliefert worden ist. 
Bis zum Eingange des Postauftrags bei der Postanstalt, die den Protest 
zu erheben hat, haftet die Postverwaltung wie für einen eingeschriebenen Brief. 
Im gleichen Umfange haftet sie für den Brief mit dem protestierten Wechsel nebst 
Protesturkunde, sobald dieser Vrief von der Postanstalt zur Beförderung an den 
Auftraggeber eingeliefert worden ist. 
Wird die Wechselsumme gezahlt, so haftet die Postverwaltung für den ein- 
gezogenen Betrag wie für die auf Postanweisungen eingezahlten Beträge. 
IX. Werden dem unter II bezeichneten Formular zu Postprolestaufträgen 
Wechsel, die von der Protesterhebung durch die Post ausgeschlossen sind (I), oder 
mehrere Anlagen (II) beigefügt, so werden diese Aufträge, ohne daß postseilig eine 
Vorzeigung stattfindet, an einen Gerichtsvollzieher, Notar usw. weitergegeben. Das 
gleiche kann mit Postprotestaufträgen geschehen, die erst am letzten Tage der Protest- 
frist bei der Postaustalt eingehen, die den Protest zu erheben hat. 
Postaufträge, zu denen Formulare der im § 18, III bezeichneten Art ver- 
wandt worden sind, werden, sofern die Einlösung nicht erfolgt, an einen Gerichts- 
vollzieher, Notar usw. weitergegeben, auch wenn der Auftraggeber auf dem Formular 
vermerkt hat, daß der Protest durch die Post erhoben werden soll. 
Auf Postaufträge, die an einen Gerichtsvollzieher, Notar usw. weilergegeben 
worden sind, finden die Vorschriften des § 18,XX Anwendung. 
X. Es werden erhoben: 
1. für den Postauftragsbrief 30 Pf.; 
2. bei Zahlung der Wechselsumme für die — bingehogenen 
Betrags die tarifmäßige Postanweisungsgebühr (8 2 
3. sofern die Zahlung der Wechselsumme nicht erfolgt: 
a) für die Erhebung des Postprotestes 
bei Wechseln bis 500 M einschließlich 1 M., 
bei Wechseln über öböbo M ...p 1 M. 50 Pff, 
b) für die Rücksendung des protestierten Wechsels nebst 
Protesturknddee 30 Pf. 
im Orts= und Nachbarortsverkehr (s 37) 25 Pf.
	        
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