Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1908. (57)

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Zur Zahlung der Gebühren sowie zur Erstattung der nach den Landes- 
gesetzen entstehenden Stempelkosten für die Protesturkunde ist der Auftraggeber 
verpflichtet. 
Die Gebühr unter 1 ist vorauszubezahlen. Die Postanweisungsgebühr (2) 
wird von dem eingezogenen Betrag in Abzug gebracht. Die Gebühren unter 3 
nebst den landesgesetzlichen Stempelkosten werden bei Ubersendung des protestierten 
Wechsels erhoben. 
Die Weitersendung des Postauftrags an einen Gerichisvollzieher, Notar 
usw. erfolgt ohne neuen Gebührenansah. 
XI. Die Vorschriften dieses Paragraphen finden auf Schecks, welche protestiert 
werden sollen, siungemäße Anwendung. 
3) Abschuttt 1I der Postordnung erhält die Überschrift: 
Tersonebeärder mil den ordentlichen Vosten. 
Versonenposlen. 
4) In § 51 Abs. I iiZ zu setzen statt: „Die Meldung zur Reise 
mit den ordentlichen Postern 
Die Meldung zur Reise mit in Personenposten 
5) Hinter § 62 ist einzuschalte 
2. Güter- und Aunepener 
Regelung der Benutzung 
§8. 62u. Die Bestimmungen der s§ 51 bis 6 47 finden auf Güter= und 
und uraiolpoten, soweit mit ihnen Personen befördert werden, entsprechende An- 
wendung 
8. Candposlfahrten. 
Regelung der Benutzung. 
8 62b. I. Die Meldung zur Reise erfolgt bei dem Landbriefträger. Dieser 
entscheidet über die Mitnahme der Reisenden. Fahrscheine werden nicht ausgegeben. 
II. Für die Festsetzung des Personengelds gilt die Bestimmung des 8 54.1. 
Inwieweit eine Mitbeförderung von Ririsegepäck stattfinden darf, wird für jede 
hontpantah festgeseht. Eine Gebühr für die Beförderung des Reisegepäcks wird 
nicht erhoben. 
Vorstehende Anderungen treten mit dem 1. Oktober 1908 in Kraft. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Kraetke. 
 
	        
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