82.
Der Gemeindevorstand hat, sobald er durch die Anzeige oder auf anderem
Wege von dem Ausbruch der Pferdeinfluenza oder von dem Verdacht eines solchen
Kenntnis erhalten hat, das Landratsamt, bezw. wenn es sich um Ortschaften im
Amtsgerichtsbezirk Burgk handelt, den Amtsrichter in Burqk auf die schnellste und
sicherste Weise hiervon zu unterrichten.
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Das Landratsamt bezw. der Amtsrichter in Burgk hat sofort den Landes-
tierarzt zur Feststellung der Pferdeinfluenza zuzuziehen.
84.
Der erstmalige Ausbruch der allgemein als Influenza bezeichneten Krauk-
heiten der Pferde (Pferdestaupe und Brustseuche) in einem bis dahin seuchefreien
Gehöfte ist nach erfolgter Feststellung durch den Landestierarzt von dem Landrats-
amt bezw. dem Amtsrichter in Burgk in geeigneter Weise in der betreffenden Ge-
meinde und durch Bekanntmachung im Amts= und Verordnungsblatt zur öffentlichen
Kenntnis zu bringen, auch den Polizeibehörden aller dem Seuchenorte benachbarten
Gemeinden mitzuteilen.
Soweit es sich hierbei um Gemeinden des Fürstentums handelt, hat der
betreffende Gemeindevorstand den Seuchenausbruch auf ortsübliche Weise zur Kennt-
nis der Ortseinwohner zu bringen. In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn dem
Gemeindevorstand von Behörden benachbarter Staaten eine Mitteilung vom Aus-
bruch der Pferdeinfluenza zugeht.
Ist der Ausbruch der Influenza (Pferdestaupe und Brustseuche) unter dem
Pferdebestande eines Gehöftes durch das Gutachten des Landestierarztes festgestellt,
so bedarf es bis zum Erlöschen der Seuche (8 10) einer sachverständigen Feststellung
weiterer Krankheitsfälle unter den Pferden des verseuchten Gehöftes nicht mehr.
86.
Ist in einem Pferdebestand die Influenza oder der Verdacht derselben vom
Landestierarzt festgestellt worden, so kann letzterer die sofortige Absonderung der
seuchekranken und seucheverdächtigen Pferde von den gesunden Pferden anordnen,
sofern sie ohne besondere Schwierigkeiten 4% % ist.
Die seuchekranken und der a: verdächtigen Pferde unterliegen der
Gehöftsperre.
Die Entfernung der der Gehöftsperre unterworfenen Pferde aus dem Seuchen-
gehöfte darf ohne auedrückliche Erlaubnis des Landratsamtes bezw. des Amtsrichters
in Burgk nicht stattfinden. Diese Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn bei der
Ausführung der Pferde jede mittelbare oder unmittelbare Berührung mit anderen