Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1909. (58)

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III. Der Schornstein beweglicher Dampfkessel, die innerhalb von Gebänden 
betrieben werden, muß so hoch ins Freic geführt werden, daß seine Ausmündung 
bei weicher Bedachung. unstoßender Gebäude mindestens 5 m, bei harter Bedachung 
mindestens 15 m über die Firsten der Dachflächen hinausragt. Brennbare Gegen- 
stände mussen von metallenen Nauchröhren mindestens Oom entsernt bleiben. Dieser 
Abstand kann bei der Durchführung durch das Dach auf 0# m ermäßigt werden, 
wenn der Ausschnitt im Dache eine Blechverkleidung erhält. 
IV. Auf freistehende, provisorische Bretterschuppen zum Schutze 
beweglicher Dampfkessel finden siungemäs die Bestimmungen des Absatzes III und 
die des Absatzes 1 dann Anwendung, wenn ihr Abstand von benachbarten Gebäuden 
mit leicht entzündlichem Inhalt oder weicher Dachung, von Schobern oder Mieten 
weniger als 5 m beträgt. 
V. Bei der Ausstellung geheizter beweglicher Dampfkessel außerhalb von 
Gebäuden sind nachstehende Enifernungen des Rauchrohrs und der zur Heizung 
dienenden Teile des Kessels einzuhalten: 
n) von Gebänden mit feuersicheren Umfassungswänden und harter Dachung 
mindestens 1 m von der Traufkaute, sofern die Gebäude keine leicht 
entzündlichen Gegenstände 
mindestens Zm von der Traufkante, sofern sie solche Gegenstäude ent- 
b) 2 Groänden mit nicht feuersicheren Unfassungswänden oder mit weicher 
Bedachung mindestens 5 m von der Traufkan 
c) von Schobern, Mieten, Holzvorräten, beinee mindestens 5 m. 
Die vorstehend angegebenen Eutfernungen gelten für die Heizung der Kessel 
mit Koks, Steinkohle und Steinkohle-Briketts. Werden zur Feuerung Braunkohlen, 
Torf, Holz oder andere zum Funkenwerfen neigende Brennstoffe benutzt, so sind 
mindestens die doppelten Entfernungen einzuhalten. 
VI. Der Betrieb beweglicher Kessel auf öffentlichen Wegen oder in 
geringerer Entsernung als 5 m von denselben ist nur mit besonderer Genehmigung 
der Ortspolizeibehörde zulässig. 
VII. Die Umgebung beweglicher Dampfkessel ist beim Betrieb in einem Um- 
kreise von mindestens 5 m von anderen als zur Heizung bestimmten leicht ent- 
zündlichen Gegenständen frei zu hallen. 
Beschaffenheit der beweglichen Dampfkessel. 
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Jeder bewegliche, mit festen Vrennstoffen geheizte Dampfkessel muß ver- 
sehen sein 
1. mit einer wirksamen Einrichtung zur Vermeidung des Funkenauswurfs, 
welche der Aussicht des Kesselprüfers unterliegt. Der Besitzer des W-
	        
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