hintereinander „wiederholt“ zu setzen:
11
12
Semikolon
folgen ihrer mehrere aufeinander
) A. a. O. ist im 2. Absatz unter c) statt „Die Adreßwörter“ zu setzen:
Sämtliche Wörter in der Adresse, in den besonderen, nicht abge-
kürzten r und in der Unterschrift.
A. a. O. ist am Schlusse der Angaben unter ch) stalt des Punktes ein
zu setzen und einzuschalten:
dabei wird nach den Vorschriften des § 2, IV gezählt.
13) A. a. O. erhält die Angabe unter f1b folgende veränderte Fassung:
b) der Name des Bezirks oder des Bestimmungslandes,
ohne Rücksicht auf die Zahl der zu ihrem Ausdruck gebrauchten
Wörter und Buchstaben, unter der Vedingung, daß diese Wörter
so geschrieben sind, wie sie in den amtlichen Verzeichnissen der
Purbemgrtn erscheinen,
14) A. a. O. erhalten der dal unter h) und der erste Satz unter #)
slgeide. veränderte Fassun
kh) Die Ziffer= oder ncinochnion sowie die aus Ziffern und Buch-
staben zusammengesezten Handelsmarken werden für so viele Wörter
gezählt, als sic je 5 Ziffern oder Buchstaben enthalten, nebst einem
Worte mehr für den Ueberschuß. Die Doppelvokale ac, aa, ac, oe,
e und das ch werden hierbei je für 2 Buchstaben gezählt.
) Es werden als eine Ziffer oder ein Buchstabe in der Gruppe, in der
sie vorkommen, gezählt: die Punkte, Kommas, Doelhnmte. Biude-
striche und Bruchstriche; ebenso jeder Buchstabe, der den Biffern ange-
hängt wird, um sic als Ordnungszahlen zu bezeichnen, sowie den
Wohnungsnummern angehängte Buchstaben oder Ziffern in einer Adresse,
selbst wenn sice im Text oder in der Unterschrift eines Telegramms vorkommt.
15) Im 99, Erer Antwort betreffend, erhält der Abs. Ill folgende
L
veränderte Fassun
1 Wenn die für ein Antwortstelegramm zu enkrichtende Gebühr den
vorausbezahlten Betrag übersteigt, ist der Mehrbetrag bar zu entrichten. Im ent-
gegengesebten Fallc wird der Unterschied zwischen dem Werte des Antwortscheins
und dem wirklich fälligen Gebührenbetrage dem Absender des Ursprungstelegramms
erstattet, wenn er es innerhalb dreier Monate vom Tage der Ausfertigung des
Scheines beantragt und der Unterschied mindestens 80 Pf. beträgt (vgl. § 21, Il 9.
16) Ebenda ist im Abs. IV statt „II#f“ zu setzen: Ig und h.