Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1909. (58)

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Gesamtgebühr wird für die an Schiffe in Sec gerichteten Telegramme vom Absender 
und Fürn die von Schiffen kommenden Telegramme vom Empfänger erhoben. 
X Die von einem Schiffe in See kommenden Telegrammc werden in Zeichen 
des internationalen Sigalbuch an ihre Bestimmung befördert, wenn das absendende 
Schiff es verlangt. Ist dieses Verlangen nicht gestellt worden, so werden die 
Telegramme durch den Vorstand der Semaphorstation in die gewöhnliche Sprache 
übersetzt und ihrer Bestimmung zugeführt. 
b. Funkentelegramme. 
XI Die in= und ausländischen Küstenstationen und Bordstationen sind in 
dem amtlichen Verzeichnisse der Funkentelegraphenstationen aufgeführt. 
XlII Für die Abfassung des Textes der Funkentelegramme gelten die im 
§ 2 unter II bis Veenthaltenen Vorschriften. 
XIII Die Gebühr für Funkentelegramme umfaßt: 
1. die nach den allgemeinen Bestimmungen berechnete Gebühr für die Be- 
förderung auf den Linien des Telegraphennetzes, 
2. die Gebühr für die Seebeförderung und zwar: 
a) die Küstengebühr, 
b) die Bordgebühr. 
Für deutsche Stationen beträgt in der Regel: 
a) die Küstengebühr 15 Pf. für das Wort, mindesteus 1 M 50 Pf. für 
ein Telegramm, 
b) die Bordgebühr 35 Pf. für das Wort, mindestens 3 M 50 Pf. für 
ein Telegramm. 
Das Näherc, auch bezüglich der Gebühren für den Verkehr mit ausländischen 
Funkentelegraphenstationen sowie der erhöhten Gebühren für den Verkehr auf Ent- 
fernungen von mehr als 800 km, sofern ein solcher Verkehr zugelassen wird, er- 
gibt sich aus den bei den Telegruphenanstalten und den Bordstationen vorhandenen 
Tarifen. 
Im Verkehr zwischen Küstenstationen und Vordstationen wird die Gesamt- 
gebühr der Funkentelegrammne, vom Absender erhoben. Im Verkehr zwischen Bord- 
stationen wird die Bordgebühr des gebenden Schiffes vom Absender, die des auf- 
nehmenden Schiffes vom Empfänger erhoben. 
Für Telegramue, bei denen eine funkentelegraphische Beförderung nur zwischen 
einem deutschen Feuerschisf und einer deutschen Küstenstation auf festem Lande statt- 
findet, wird die nach den allgemeinen Bestimmungen zu berechnende Gebühr fe-
	        
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