Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1909. (58)

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die Beförderung auf den Linien des Telegraphennetzes und daneben ein fester Zu- 
schlag von 80 Pf. erhoben. In solchen Fällen wird die Gesamtgebühr für die an 
Feuerschiffe gerichteten Telegramme vom Absender und für die von den Feuerschissen 
kommenden Telegramme vom Empfänger erhoben. 
XIV Die urschriften der Funkentelegrumme werden, von dem auf den Auf- 
zubenon solgenden Monat an gerechnet, 12 Monate lang aufbewahrt. 
22) In 8 16, Weiterbeförderung betreffend, fällt im Abs. V. 1 der letzte 
Sat hinsichtlich Erhebung einer Einschreibgebühr für Telegramme mit Empfangs- 
anzeige, die mit der Post weiterbefördert werden sollen, weg. 
23) Im 8 17, Erhebung der r½ betreffend, ist der Himweis unter 
I. e 6 15 à, VI)“ zu ändern in: (§ 1 II). 
24) Im 8§ 18, Zurückziehung von Fpns anst Verlangen des Absenders 
betreffend, erhält der Abs. II. folgende veränderte Fassung: 
II Ein Telegramm, das durch die Ubspmncgsanstal. bercits befördert worden 
ist, kann nur durch eine besondere, von der Aufgabeanstalt nach den Bestimmungen 
im § 22 zu erlassende und an die Bestimmungsanstalt zu richtende gebühren- 
pflichtige Dienstnotiz zurückgezogen werden. Der Antrag ist schriftlich zu stellen. 
Der Absender hat nach Wahl die Gebühr für eine telegraphische oder eine briefliche 
Antwort auf diese Dienstnoliz zu entrichten. Ist das anzuhaltende Telegramm dem 
Empfänger bereits zugestellt, so wird er von der Zurückziehung benachrichtigt, sofern 
die von der Aufgabeanstall abgelassene gebührenpflichtige Dienstnotiz keine gegen- 
teilige Angabe enthält. Von der Zurückziehung des Ursprungstelegramms oder von 
der Aushãndigung der vorerwähnten Dienstnotiz an den Empfänger wird dem Ab- 
sender, je nachdem er die Gebühr für eine telegraphische oder briefliche Antwort 
vorausbezahlt hat, telegraphisch oder mittels frankierten Briefes Kenntnis gegeben. 
Die Gebühren für das Telegramm selbst, das auf Verlangen des Absenders unter- 
wegs augehalten wird, werden nicht erstattet, wohl aber vorausbegahlte Beträge für 
Nebenleistungen (vgl. Schlußsatz unter I), wenn diese nicht ausgeführt worden sind. 
25) Im 8 19, Zustellung der Telcgramme am Bestimmungsorte betreffeud, 
erhält der Abs. III folgende veränderte Fassung: 
III Die Bestellung oder Weiterbeförderung der Telegramme geschieht mit 
tunlichster Beschleunigung nach der Reihenfolge ihrer Aufnahme und ihres Nanges. 
Die mit dem besonderen Vermerke „Tages“ versehenen Telegramme werden jedoch 
von 10 Uhr Abends bis 6 Uhr Morgens nicht bestelll; eine Verpflichtung, die 
während der Nacht aufgenommenen Telegramme sofort zu bestellen, besteht nur in 
soweit, als sie den Vermerk „Nachts“ tragen oder die Ankunftsanstalt zu erkennen 
vermag, daß sic wirklich dringlicher Natur sind. 
26) A. a. O. ist in den Absätzen VI, VII und 1X die Angabe „eigenhändig
	        
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