Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1909. (58)

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bstellen an änderu in: „eigenhändig“; die Angabe „offen bestellen“ oder 
RO — im Absl. VI ist zu ändern in: „offen“. 
27) A. a. O. ist hinter Abs. IX als neuer Abs. X einzuschalten: 
X Wenn der Empfänger von der Ankunft eines Telegramms nach den Vor- 
schriften des Abs. IX benachrichtigt worden ist und es nicht nach angemessener Frist 
abholt, so wird nach den Bestimmungen des § 20 verfahren. 
Die bisherigen Abs. X und XI erhalten die Bezeichnungen XI und IXII. 
28) Im §•20, unbestellbare Telegramme betreffend, erhalten unter I der letzte 
Saß des Abs. 1 sowie der Abs. 2 folgende Fassung: 
Dieser kann die Adresse des Ursprungstelegramms nur durch eine von der 
Ursprungsanstalt abzulassende gebührenpflichtige Dienstnotiz (ugl. § 22) verwoll- 
ständigen, berichtigen oder bestätigen. 
Eine Unbestellbarkeitsmeldung wird nur dann telegraphisch nachgesandt, wenn 
der Absender des Ursprungstelegramms die telegraphische Nachsendung seiner Tele- 
gramme beantragt hat. In allen anderen Fällen geschieht die Nachsendung, wenn 
der Absender bekannt ist, mit der Post. 
Ebenso wird die Unbestellbarkeitsmeldung dem Absender mit der Post zuge- 
stellt, wenn durch eine besondere Art der Uebermittelung (z. B. bei der Bestellung 
nach dem Lande) Kosten entstehen würden, deren Einziehung nicht gesichert ist. 
Für die Behandlung der Unbestel arkeitsmelungen über Scetelegramme gelten 
die Bestimmungen im 8 15. IV und V. 
9) A. a. O. fallen am Sur des Wlabes auuer II die beiden Zusätze 
„und von Funkentelegrammen“ sowie „und § 15a“ weg. 
30) Im § 21, Erstattung und Inn von Gebühren betreffend, 
erhalten die Absätze d bis h unter II „Auf Antrag wird jedoch erstattet:" folgende 
Fassung: 
4) die Gebühr fün eine besondere Dienstleistung, die nicht ausgeführt 
worden ist (z. B. für Vergleichung), sowie die Gebühr für den ent- 
sprechenden besonderen Vermerk; 
) die Gebühren für die gebührenpflichtigen Dienstnotizen (§ 22), durch 
welche die Wiederholung einer für salsch gehaltenen Stelle verlangt 
wird, wenn die Wiederholung nicht mit der ersten Uebermittelung 
übereinstimmt. Es wird jedoch, falls im Ursprungstelegramm einige 
Wörter richtig und die anderen unrichtig wiedergegeben sind, die Gebühr 
für diejenigen Wörter nicht erstattet, die sich ausschließlich auf die das 
erste Mal richlig übermittelten Wörter beziehen. 
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