Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1909. (58)

Indessen wird die Gebühr auch für die richtig übermittelten 
Wörter erstattet, einerlei in welcher Sprache das Telegramm abgefaßt 
ist, wenn die vorgekommenen Cutstellungen es verhinderten, den Sinn 
der nicht entstellten Wörter zu erfassen; 
die volle Gebühr für jede andere telegraphisch oder mit der Post be- 
förderte gebührenpflichtige Dienstnotik deren Absendung durch einen 
Fehler des Betriebs veranlaßt worden ist; 
6#) der volle Betrag der für eine Antwort vorausbezahlten Summe, wenn 
das Ursprungstelegramm unbestellbar gewesen ist oder der Empfänger 
die Annahme des Antwortscheins verweigert hat, vorausgesetzt, daß der 
Antrag vor Ablauf einer Frist von drei Monaten, vom Tage der 
Ausstellung ab gerechnet, gestellt wird; 
die volle Gebühr für jedes Telegramm mit bezahlter Antwort, das 
infolge einer dienstlichen Unregelmäßigkeit, welche die Erstattung der 
für die Antwort gezahlten Gebühr rechtfertigt, offenbar seinen Zweck 
nicht hat erfüllen können; sowie die volle Gebühr für jede im voraus 
bchablie Antwort, die infolge einer dienstlichen Unregelmäßigkeit, welche 
die Erstattung der Gebühr für das Ursprungstelegramm rechtfertigt, 
offenbar ihren Zweck nicht hat erfüllen können; 
der Unterschied zwischen dem Werte eines Scheines für die vorausbe- 
zahlte Antwort und der Gebühr für das unter Benutzung des Scheines 
ausgelieserte Telegramm, sofern er mindestens 80 Pf. beträgt (ogl. 
an III); 
— 
E 
—: 
k) die Gebühr für die bei der Beförderung eines Wlegrams jugelassenen 
MWörter, wenn sie mindestens 80 Pf. beträgt und der Fehler 
durch eine gebührenpflichtige Dienstnotiz berichtigt worden ist. 
5r0 A. a. O. erhält der Abs. V folgende Fassung: 
In den Fällen unter IIa, b, c und k bezieht sich die Erstaltung lediglich 
auf die einschließlich der Nebengebühren für die Telegramme selbst, die 
verzögert, entstellt oder nicht angekommen sind, nicht aber auf die Gebühren für 
solche Telegramme, welche durch die Verzögerung, Entstellung oder Nichtankunft 
jener Telegramme etwa veranlaßt oder nutzlos gemacht worden sind. 
Wenn die dem Telegraphenbetriebe zur Last fallenden Fehler durch die 
Ablassung von gebührenpflichtigen Dienstnotizen innerhalb der unter IIb angegebenen 
Fristen berichtigt worden sind, so erstreckt sich die Erstattung nur auf die Gebühren 
für diese Dienstnotizen. Für die Telegramme, auf die sich diese Notizen beziehen, 
findet keine Rückzahlung statt. 
32) A. a. O. ist im Abs. VIII der Hinweis „§ 15 a unter VII“ abzu-
	        
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