Indessen wird die Gebühr auch für die richtig übermittelten
Wörter erstattet, einerlei in welcher Sprache das Telegramm abgefaßt
ist, wenn die vorgekommenen Cutstellungen es verhinderten, den Sinn
der nicht entstellten Wörter zu erfassen;
die volle Gebühr für jede andere telegraphisch oder mit der Post be-
förderte gebührenpflichtige Dienstnotik deren Absendung durch einen
Fehler des Betriebs veranlaßt worden ist;
6#) der volle Betrag der für eine Antwort vorausbezahlten Summe, wenn
das Ursprungstelegramm unbestellbar gewesen ist oder der Empfänger
die Annahme des Antwortscheins verweigert hat, vorausgesetzt, daß der
Antrag vor Ablauf einer Frist von drei Monaten, vom Tage der
Ausstellung ab gerechnet, gestellt wird;
die volle Gebühr für jedes Telegramm mit bezahlter Antwort, das
infolge einer dienstlichen Unregelmäßigkeit, welche die Erstattung der
für die Antwort gezahlten Gebühr rechtfertigt, offenbar seinen Zweck
nicht hat erfüllen können; sowie die volle Gebühr für jede im voraus
bchablie Antwort, die infolge einer dienstlichen Unregelmäßigkeit, welche
die Erstattung der Gebühr für das Ursprungstelegramm rechtfertigt,
offenbar ihren Zweck nicht hat erfüllen können;
der Unterschied zwischen dem Werte eines Scheines für die vorausbe-
zahlte Antwort und der Gebühr für das unter Benutzung des Scheines
ausgelieserte Telegramm, sofern er mindestens 80 Pf. beträgt (ogl.
an III);
—
E
—:
k) die Gebühr für die bei der Beförderung eines Wlegrams jugelassenen
MWörter, wenn sie mindestens 80 Pf. beträgt und der Fehler
durch eine gebührenpflichtige Dienstnotiz berichtigt worden ist.
5r0 A. a. O. erhält der Abs. V folgende Fassung:
In den Fällen unter IIa, b, c und k bezieht sich die Erstaltung lediglich
auf die einschließlich der Nebengebühren für die Telegramme selbst, die
verzögert, entstellt oder nicht angekommen sind, nicht aber auf die Gebühren für
solche Telegramme, welche durch die Verzögerung, Entstellung oder Nichtankunft
jener Telegramme etwa veranlaßt oder nutzlos gemacht worden sind.
Wenn die dem Telegraphenbetriebe zur Last fallenden Fehler durch die
Ablassung von gebührenpflichtigen Dienstnotizen innerhalb der unter IIb angegebenen
Fristen berichtigt worden sind, so erstreckt sich die Erstattung nur auf die Gebühren
für diese Dienstnotizen. Für die Telegramme, auf die sich diese Notizen beziehen,
findet keine Rückzahlung statt.
32) A. a. O. ist im Abs. VIII der Hinweis „§ 15 a unter VII“ abzu-