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ändern in: §8 15, VII.
33) Im § 22, Berichtigungstelegramme betrefsend, erhält der Abs. 1
folgende Fassung:
1 Sowohl der Absender wie auch der Empfänger eines jeden beförderten
oder in der Beförderung begriffenen Telegramms oder der Bevollmächtigte eines
von ihnen kann innerhalb der für die Aufbewahrung des Telegrammaterials
geltenden Frist, nachdem er sich vorher, wenn nötig, über seine Berechtigung und
seine Person ausgewiesen hat, auf telegraphischem Wege Auskunft über das Tele-
gramm verlangen oder Bestimmung darüber treffen, auch das Telegramm durch die
Bestimmungs= die Ursprungs= oder eine Durchgangsanstalt vollständig oder teilweise
wiederholen lassen. Er hat folgende Beträge zu hinterlegen:
1. die Gebühr für das Telegramm, welches das Verlangen enthält,
2. gegebenenfalls die Gebühr für ein Antwortstelegramm.
Handelt es sich um eine Wiederholung auf Verlangen des
Empfängers, so hat der Antragsteller für jedes zu wiederholende Wort die
gewöhnliche Gebühr, für das Telegramm aber mindestens 50 Pf. zu entrichten.
In dieser Gebühr sind die Kosten für die Antwort einbegriffen.
34) A. a. O. erhält der Abs. III folgende Fassung:
III. Wegen der Erstattung der Gebühren für die Berichtigungstelegramme
vgl. 8 21, lle und k.
35) Im 8 23, —— betreffend, ist im 2. Satze des Abs. 1
die gezer 8“ zu ändern in:
36) A. a. O. ist in der Bertchttgnng zittstAbfldcrHtitIocts51512
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Die vorstehenden urnmun treten am 1. Juli 1909 in Kraft.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
Kraetke.