Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1909. (58)

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Für die in dieser Bestimmung erwähnten Nachweisungen sind Formulare 
(Muster 1 und 2) bei den zuständigen Zollämtern bezw. der Zollstelle in Burgk 
unentgeltlich zu entmehmen. 
4. 
Sämtliche Behörden und Beamten des Staates und der Gemelnden, sowie 
die Notarc sind gemäß § 101 Abs ch, 1 des Reichsstempelgesetzes verpflichtet, die 
Besteuerung der ihnen vorkommenden Urkunden zu prüfen und die zu ihrer Kennt- 
nis gelangenden Zuwiderhandlungen gegen das Reichsstempelgesetz bei der zustän- 
digen Behörde zur Anzeige zu bringen. 
Greiz, den 30. August 1909. 
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung. 
v. Meding. 
Saupe.
	        
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