Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1909. (58)

4. a) Im § 45 „Behandlung unbestellbarer Postsendungen 
am Bestimmungsorte.“ ist hinter dem zweiten Satze 
des Abs. II als neuer Sag hinzuzufügen: 
Eine Unbestellbarkeitsmeldung ist ferner bei Sendungen mit lebenden Tieren 
und bei Paketen mit leicht verderblichem Inhalte (§ 6, I) dann nicht abzusenden, 
wenn der Absender verlangt hat, daß die Sendung verkauft, oder daß er auf seine 
Kosten von der Unbestellbarkeit telegraphisch benachrichtigt wird. 
b) In demselben §8 (45) ist im ersten Satze des Abs. III statt 
„oder daß das Paket an ihn jelbst zurückgesendet 
werde. zu setzen: 
oder dah das Paket an ihn selbst zurückgesandt, auf seine Rechnung und Gefahr 
verkauft oder der Postverwaltung preisgegeben werde. 
Vorstehende Anderungen treten sofort in Kraft. 
Der Reichskanzler. 
In Verlretung. 
Kraetke.
	        
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