Gesetzsammlung
für das
Fürstentum Reußz Älterer Linie.
5/ 10.
(Ausgegeben am 30. Dezember 1909.)
17. W. 4 s. WM. 4 4.
vom 21. Dezember 1900
zur Ausführung der Bestimmungen des Bundesrats für eine
fortlaufende Statistik der Milzbrandfälle unter Menschen.
Nachdem der Bundesrat laut —— des Reichskanglers vom 3 Sep-
tember 1909 — Reichsgesetzblatt S. 933 — auf Grund des § 5 Abs. 2 des Ge-
sees, betreffend die Detanpfung gemeingefährlicher Krankheiten vom 30. *
— Reichsgesetzblatt S. 300 beschlossen hat, die in den §8 1 bis 4 des genann-
ten Gesetzes enthaltenen Vorschriften über die Anzeigepflicht vom 1. Jannar 1910
ab auf die Erkrankungen und Todesfälle au Milzbrand, sowie auf alle Erkrankun-
gen und Todesfälle auszudehnen, die den Verdacht dieser Krankheit erwecken, sind
die nachstehend unter A zur allgemeinen Nachachtung abgedruckten Bestimmungen
für eine fortlaufende Statistik der Milzbrandfälle unter Menschen von ihm beschlos-
sen worden.
Im Anschluß hieran wird folgendes bestimmt:
1.
Polizeibehörde im Sinne der Bestimmungen ist der Gemeindevorstand jedes
Ortes bezw. jedes Domanial= oder selbständigen Gutsbezirkes.
2.
Beamteter Arzt im Sinne der Bestimmungen ist der Fürstliche Physikus.
Beamteter Tierarzt ist der Fürstliche Landestierarzt.
3.
Die Nachprüfung der ausgefüllten Erhebungsformulare erfolgt durch die