Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1909. (58)

Gesetzsammlung 
für das 
Fürstentum Reußz Älterer Linie. 
5/ 10. 
(Ausgegeben am 30. Dezember 1909.) 
  
17. W. 4 s. WM. 4 4. 
vom 21. Dezember 1900 
zur Ausführung der Bestimmungen des Bundesrats für eine 
fortlaufende Statistik der Milzbrandfälle unter Menschen. 
Nachdem der Bundesrat laut —— des Reichskanglers vom 3 Sep- 
tember 1909 — Reichsgesetzblatt S. 933 — auf Grund des § 5 Abs. 2 des Ge- 
sees, betreffend die Detanpfung gemeingefährlicher Krankheiten vom 30. * 
— Reichsgesetzblatt S. 300 beschlossen hat, die in den §8 1 bis 4 des genann- 
ten Gesetzes enthaltenen Vorschriften über die Anzeigepflicht vom 1. Jannar 1910 
ab auf die Erkrankungen und Todesfälle au Milzbrand, sowie auf alle Erkrankun- 
gen und Todesfälle auszudehnen, die den Verdacht dieser Krankheit erwecken, sind 
die nachstehend unter A zur allgemeinen Nachachtung abgedruckten Bestimmungen 
für eine fortlaufende Statistik der Milzbrandfälle unter Menschen von ihm beschlos- 
sen worden. 
Im Anschluß hieran wird folgendes bestimmt: 
1. 
Polizeibehörde im Sinne der Bestimmungen ist der Gemeindevorstand jedes 
Ortes bezw. jedes Domanial= oder selbständigen Gutsbezirkes. 
2. 
Beamteter Arzt im Sinne der Bestimmungen ist der Fürstliche Physikus. 
Beamteter Tierarzt ist der Fürstliche Landestierarzt. 
3. 
Die Nachprüfung der ausgefüllten Erhebungsformulare erfolgt durch die
	        
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