Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1910. (59)

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welche die Eingehung oder die Aufhebung des Dienstverhältnisses oder die Erfüllung 
der sich aus dem Diensteerhältnis ergebenden Verpflichtungen betreffen; nur wenn 
er bevormundet ist und sich für längere Zeit als ein Jahr vermieten will, bedarf 
er dazu außerdem der Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes. 
Die für einen einzeluen Fall erteilte Ermächtigung gilt im Zweifel als all- 
gemeine GErschtumgh zur Eingehung von Gesindedienstverhältnissen. 
ie Ermächtigung kann von dem gesetzlichen Vertreter zurückgenommen oder 
ungesärh werden. 
Wird einem Mündel die Ermächtigung, sich als Gesinde zu vermieten, ver- 
weigert, so kann sie auf Antrag des Mündels durch das Vormundschaftsgericht 
ersetzt werden. Das Vormundschaftsgericht hat die Ermächtigung zu ersetzen, wenn 
sie im —s des Mündels liegt. 
weit ein Minderjähriger nach den vorstehenden Bestimmungen unbeschränkt 
rnrr ist, ist er auch prozeßfähig. 5 ben unbesc 
86. 
Die Vorschriften des 8 4 gelten auch für Personen, die wegen Geistes- Fhes. 
schwäche, wegen Verschwendung oder wegen Trunksucht entmündigt oder nach Stellung 
des Entmündigungsantrages unter vorläufige Vormundschaft gestellt sind. n hn « 
Wer wegen Geisteskrankheit entmündigt ist, kann sich nicht selbst vermieten. g 47# 
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Kinder, die noch zum Besuch der Voltsschule. verpflichtet sind, dürfen nicht, Veniung 
in Gesindedieust gegeben oder genommen werden. r n 
8 7. 
Eine Ehefrau ist berechtigt, innerhalb ihres hünslichen Wirkungskreises Ge-Aer 
sinde zu häuslichen oder wirtschaftlichen Verrichtungen anzunehmen. Gesindeverträge, " Cbelran. 
die sie innerhalb dieses Wirkungskreises abschließt, gelten als im Namen des Mannes 
abbelclesen wenn nicht aus den Umständen sich etwas anderes ergibt. 
e Vorschriften des 8 1357 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches finden 
culspreen. Anwendung. * ! 
Anmerkung zu § 7. 
s 1367 Abs. 2 des 8 Gesetzbbuches lautet: 
Der Mann kann dos der Frau beschränlen oder ausschließen. Stellt sich die 
Beschränkung oder die uuschleguns“ a Mißbrauch des Rechtes des Mannes dar, so kann sie 
auf Antcag der Frau durch das Vormundschaftsgericht aufgehoben werden. Dritten gehenüber ist 
die Beschräͤnlung oder die Ausschließung nur nach Maßgabe des 8 1435 wirlsam. 
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