06
Geldstrafe nicht beigetrieben werden kann, an die Stelle der letzteren trilt, festge-
setzt werden.
Die Vorschriften der §s 28 und 29 des Strafgesezbuchs finden auf die
Bemessung der eventuell festzusetzenden Haftstrafe Anwendung.
Außerdem kann mittelst der Strafverfügung auch eine etwa verwirkte Ein-
ziehung verhängt werden.
82.
Die Befugnis des §8 1 ist ausgeschlossen:
1. bei Personen, die der Militärgerichtsbarkeit unterstellt sind, soweit nicht
durch § 2 der Militärstrafgerlchtsordnung vom 1. Dezember 1898 den
bürgerlichen Behörden eine Strafbefugnis eingeräumt ist;
2. wenn durch ein und dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze verletzt
sind (6 73 des Strafgesetzbuchs), und der Stadtgemeindevorstand nicht
in Bezug auf sämtliche Verletzungen zur Straffestsetzung befugt ist;
3. wenn der Stadtgemeindevorstand eine Strafe anderer Art oder eine
höhere Strasc für angemessen erachtet, als ihm nach § 1 Abs. 2 fest-
zusecen nachgelassen ist.
63.
Anzeigen von Uebertretungen, in Betreff deren ein Straffestsetzungsrecht der
Stadtgemeindevorstände besteht, sind zunächst an den zuständigen Sladtgemeinde-
vorstand zu erstatlen oder abzugeben.
Erachtet sich der Stadtgemeindevorstand nicht für zuständig oder findet er
es aus anderen Gründen bedenklich, die durch eine bei ihm zur Anzeige gekommene
Uebertretung verwirkte Strafe durch Strafverfügung festzusetzen, so hat er die
Akten an die zuständige Staatsanwaltschaft abzugeben.
L
Eine Beschwerde gegen die erlassene Strafverfügung an eine höhere Ver-
waltungoinstanz findet nicht statt, sondern nur der Antrag auf gerichtliche Entscheidung.
Von einem bei dem Amtsgerichte angebrachten Antrage auf gerichtliche Ent-
scheidung hat dasselbe auch dann, wenn der Antrag in Verbindung mit dem Ge-
suche um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (vergl. 8§ 455 mit 8§ 45 der
Strafprozesordnung) erfolgt, den Stadtgemeindevorstand ungesäumt in Kenntnis
zu setzen.