Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1910. (59)

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Geldstrafe nicht beigetrieben werden kann, an die Stelle der letzteren trilt, festge- 
setzt werden. 
Die Vorschriften der §s 28 und 29 des Strafgesezbuchs finden auf die 
Bemessung der eventuell festzusetzenden Haftstrafe Anwendung. 
Außerdem kann mittelst der Strafverfügung auch eine etwa verwirkte Ein- 
ziehung verhängt werden. 
82. 
Die Befugnis des §8 1 ist ausgeschlossen: 
1. bei Personen, die der Militärgerichtsbarkeit unterstellt sind, soweit nicht 
durch § 2 der Militärstrafgerlchtsordnung vom 1. Dezember 1898 den 
bürgerlichen Behörden eine Strafbefugnis eingeräumt ist; 
2. wenn durch ein und dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze verletzt 
sind (6 73 des Strafgesetzbuchs), und der Stadtgemeindevorstand nicht 
in Bezug auf sämtliche Verletzungen zur Straffestsetzung befugt ist; 
3. wenn der Stadtgemeindevorstand eine Strafe anderer Art oder eine 
höhere Strasc für angemessen erachtet, als ihm nach § 1 Abs. 2 fest- 
zusecen nachgelassen ist. 
63. 
Anzeigen von Uebertretungen, in Betreff deren ein Straffestsetzungsrecht der 
Stadtgemeindevorstände besteht, sind zunächst an den zuständigen Sladtgemeinde- 
vorstand zu erstatlen oder abzugeben. 
Erachtet sich der Stadtgemeindevorstand nicht für zuständig oder findet er 
es aus anderen Gründen bedenklich, die durch eine bei ihm zur Anzeige gekommene 
Uebertretung verwirkte Strafe durch Strafverfügung festzusetzen, so hat er die 
Akten an die zuständige Staatsanwaltschaft abzugeben. 
L 
Eine Beschwerde gegen die erlassene Strafverfügung an eine höhere Ver- 
waltungoinstanz findet nicht statt, sondern nur der Antrag auf gerichtliche Entscheidung. 
Von einem bei dem Amtsgerichte angebrachten Antrage auf gerichtliche Ent- 
scheidung hat dasselbe auch dann, wenn der Antrag in Verbindung mit dem Ge- 
suche um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (vergl. 8§ 455 mit 8§ 45 der 
Strafprozesordnung) erfolgt, den Stadtgemeindevorstand ungesäumt in Kenntnis 
zu setzen.
	        
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