Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1910. (59)

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6. 
Die Strafverfügung — der nach Besinden eine kurze Sacherörterung, 
welche jedoch die Grenzen der notwendigsten Feststellungen nicht zu überschreiten 
braucht, vorauszugehen hat — uum schriftlich mitkelst einer in urkundlicher Form 
vollzogenen Auefertigung zugestellt werden und 
oder 
1. die Beschaffenheit der Uebertretung unter Angabe der Zeit und des 
Ortes ihrer Verübung, 
2. die angewendete Strafvorschrift, 
3. die Beweismittel, auf welche sich die Annahme der strafbaren Handlung 
stützt. 
4. die Festsetzung der Gelbstrafe, der für den Fall der Unbeibringlichkeit 
derselben an deren Stelle tretenden Haft und der etwa verwirkten 
Einziehung, sowie des zu zahlenden Kostenbetrages, 
5. die Angabe der Frist, binnen welcher und der Kasse, au welche Geld- 
strase und Kosten zu erlegen sind, 
6. endlich die Eröffnung enthalten, daß wider die Strafverfügung ein 
Rekurs an die höhere Verwaltungsbehörde nicht zulässig sei, daß der 
Beschuldigte aber gegen die Strafverfügung innerhalb einer Woche nach 
deren Zustellung bei dem Stadtgemeindevorstand schriftlich oder münd- 
lich, oder bei dem zuständigen Amtsgerichte schriftlich oder beim Ge- 
richtsschreiber desselben zu Protokoll auf gerichtliche Entscheidung 
antragen könne, daß aber, falls ein solcher Antrag binnen dieser Frist 
nicht erfolge, die Strafverfügung gegen den Beschuldigten vollstreckbar 
werde. 
66. 
I. In Bezug auf eine Verfügung mit einer Straffestsebung im Maße von 
1 bis 15 Mark inkl. oder entsprechender Haft genügt zum Nachweise der 
Zustellung entweder 
a) die Seiten eines Gemeindebeamten mündlich oder schriftlich zu den 
Akten abgegebene Versicherung, daß die Aufgabe zur Post unter An- 
fügung einer Zustellungsurkunde bewirkt sei und der Wiedereingang 
dieser durch den bestellenden Boten der Postanstalt ordnungsmäßig 
ausgefüllten Urkunde 
5) die von einem verpflichteten Gemeindebeamten mündlich oder schriftlich 
zu den Akten abgegebene Versicherung, daß er die Zustellung bewirkt 
habe und zwar an den Beschuldigten selöst oder an einen erwachsenen, 
15“
	        
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