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6.
Die Strafverfügung — der nach Besinden eine kurze Sacherörterung,
welche jedoch die Grenzen der notwendigsten Feststellungen nicht zu überschreiten
braucht, vorauszugehen hat — uum schriftlich mitkelst einer in urkundlicher Form
vollzogenen Auefertigung zugestellt werden und
oder
1. die Beschaffenheit der Uebertretung unter Angabe der Zeit und des
Ortes ihrer Verübung,
2. die angewendete Strafvorschrift,
3. die Beweismittel, auf welche sich die Annahme der strafbaren Handlung
stützt.
4. die Festsetzung der Gelbstrafe, der für den Fall der Unbeibringlichkeit
derselben an deren Stelle tretenden Haft und der etwa verwirkten
Einziehung, sowie des zu zahlenden Kostenbetrages,
5. die Angabe der Frist, binnen welcher und der Kasse, au welche Geld-
strase und Kosten zu erlegen sind,
6. endlich die Eröffnung enthalten, daß wider die Strafverfügung ein
Rekurs an die höhere Verwaltungsbehörde nicht zulässig sei, daß der
Beschuldigte aber gegen die Strafverfügung innerhalb einer Woche nach
deren Zustellung bei dem Stadtgemeindevorstand schriftlich oder münd-
lich, oder bei dem zuständigen Amtsgerichte schriftlich oder beim Ge-
richtsschreiber desselben zu Protokoll auf gerichtliche Entscheidung
antragen könne, daß aber, falls ein solcher Antrag binnen dieser Frist
nicht erfolge, die Strafverfügung gegen den Beschuldigten vollstreckbar
werde.
66.
I. In Bezug auf eine Verfügung mit einer Straffestsebung im Maße von
1 bis 15 Mark inkl. oder entsprechender Haft genügt zum Nachweise der
Zustellung entweder
a) die Seiten eines Gemeindebeamten mündlich oder schriftlich zu den
Akten abgegebene Versicherung, daß die Aufgabe zur Post unter An-
fügung einer Zustellungsurkunde bewirkt sei und der Wiedereingang
dieser durch den bestellenden Boten der Postanstalt ordnungsmäßig
ausgefüllten Urkunde
5) die von einem verpflichteten Gemeindebeamten mündlich oder schriftlich
zu den Akten abgegebene Versicherung, daß er die Zustellung bewirkt
habe und zwar an den Beschuldigten selöst oder an einen erwachsenen,
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