Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1910. (59)

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6 10. 
Wird jedoch nach Einleitung dieses Vollstreckungsverfahrens das Gesuch um 
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist für den 
Antrag auf gerichtliche Entscheidung angebracht, so ist die Zwangsvollstreckung so 
lange aufzuschieben, bis über das Wiedereinsetzungsgesuch endgüllig entschieden ist 
(vergl. §g 45, 46 der Strafprozesoordnung). 
Wird dem Gesuch um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattgegeben, 
so ist eine zufolge polizeilicher Strafverfügung etwa schon gezahle Geldstrafe zurück- 
zuerstatten, eine schon verbüßte Haststrafe von der später elwa erkannten Haft- 
strafe abzurechnen. 
0 11. 
Ist wegen einer Handlung auf eine gerichtliche Strafe erkannt, bevor eine 
wegen derselben Handlung ergangene polizeiliche Strafverfügung dem Beschuldigten 
zugestellt worden ist, so ist letztere bei nachgehends erfolgter Zustellung wirkungslos. 
* 12. 
Die e Berechnung von Kosten in dem Verfahren bei polizeilichen Strafver= 
fügmagen erfolgt in der Weise, daß die in §8 603 Absatz 1 des Gerichtskostengesetzes 
für das Deutsche Reich für amtsrichterliche Strafbefehle bestimmten Gebührensätze 
keinesfalls Überschritten werden. 
Die Zustellungsgebühr des Gerichtsvollziehers, die Schreibgebühr, sowie der 
Betrag der Kosten des Vollstreckungsverfahrens wird besonders berechnet. 
Die Erhebung der augesetzten Kosten darf jedoch nur erfolgen, wenn die 
Strafverfügung entweder vollstreckbar oder auf dawider erhobenen Einspruch durch 
die amtsrichterliche Entscheidung auf die gleiche oder einc höhere Strase erkannt wird 
8 13. 
Insofern nicht in der verlehten Strafvorschrift eine andere Kasse als be- 
zugsberechtigt bezeichnet ist, fliehen Geldstrafen, welche auf Grund einer in Gemäß- 
heit von § 1 erlassenen rechtskräftigen Strafverfügung erlegt oder beigetrieben 
werden, in die Stadtgemeindekasse, alle übrigen Geldstrasen in die Staatskasse. 
614. 
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober lfd. Is. in Krast.
	        
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