100
6 10.
Wird jedoch nach Einleitung dieses Vollstreckungsverfahrens das Gesuch um
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist für den
Antrag auf gerichtliche Entscheidung angebracht, so ist die Zwangsvollstreckung so
lange aufzuschieben, bis über das Wiedereinsetzungsgesuch endgüllig entschieden ist
(vergl. §g 45, 46 der Strafprozesoordnung).
Wird dem Gesuch um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattgegeben,
so ist eine zufolge polizeilicher Strafverfügung etwa schon gezahle Geldstrafe zurück-
zuerstatten, eine schon verbüßte Haststrafe von der später elwa erkannten Haft-
strafe abzurechnen.
0 11.
Ist wegen einer Handlung auf eine gerichtliche Strafe erkannt, bevor eine
wegen derselben Handlung ergangene polizeiliche Strafverfügung dem Beschuldigten
zugestellt worden ist, so ist letztere bei nachgehends erfolgter Zustellung wirkungslos.
* 12.
Die e Berechnung von Kosten in dem Verfahren bei polizeilichen Strafver=
fügmagen erfolgt in der Weise, daß die in §8 603 Absatz 1 des Gerichtskostengesetzes
für das Deutsche Reich für amtsrichterliche Strafbefehle bestimmten Gebührensätze
keinesfalls Überschritten werden.
Die Zustellungsgebühr des Gerichtsvollziehers, die Schreibgebühr, sowie der
Betrag der Kosten des Vollstreckungsverfahrens wird besonders berechnet.
Die Erhebung der augesetzten Kosten darf jedoch nur erfolgen, wenn die
Strafverfügung entweder vollstreckbar oder auf dawider erhobenen Einspruch durch
die amtsrichterliche Entscheidung auf die gleiche oder einc höhere Strase erkannt wird
8 13.
Insofern nicht in der verlehten Strafvorschrift eine andere Kasse als be-
zugsberechtigt bezeichnet ist, fliehen Geldstrafen, welche auf Grund einer in Gemäß-
heit von § 1 erlassenen rechtskräftigen Strafverfügung erlegt oder beigetrieben
werden, in die Stadtgemeindekasse, alle übrigen Geldstrasen in die Staatskasse.
614.
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober lfd. Is. in Krast.