Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1910. (59)

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82. 
Auf Grund des § 32 des Reichsweingesehes wird bestimmt, daß die wegen 
Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz oder gegen die vom Bundesrat dazu be- 
schlossenen Ausführungsvorschriften auferlegten Geldstrafen in erster Linie zur 
Deckung der Kosten zu verwenden sind, die dem Fürstentum durch Bestellung des 
Sachverständigen (§ 21 des Gesetzeo) entstehen. 
83. 
Ueber die Verwertung der Weine sowie sonstigen Getränke und Stoffe, hin- 
sichtlich deren auf Grund des Weingesetzes auf Einziehung erkannt worden ist, wird 
folgendes bestimmt: 
u. Traubenmost, Weine, weinähnliche und weinhaltige Getränke, Schaum- 
wein und Kognak, die nicht in den Verkehr gebracht werden dürfen 
(8§ 13 bis 16, § 11 Mbf. 2 des Gesetzes), sind zu vergällen (siehe 
§ 21 des Branntweinsteuergesetzes vom 15. Juli 1909) und sodann 
zu Gunsten der Staatskasse zu verkaufen. Die Vergällung hat in 
den Ortschaften des platten Landes das Fürstliche Landratsamt, in den 
Städten der Gemeindevorstand überwachen zu lassen. 
Die Vergällung hat, wenn die Flüssigkeit zur Essigbereitung 
verkauft wird, zu erfolgen durch Zusatz von Essigsänre (auch in Form 
von Essigsprit oder Essigessenz) in solcher Menge, daß die Flüssigkeit 
auf 100 Liter etwa 4 Liter Essigsäure enthält. Wenn die Flüssig- 
keit zur Verarbeitung auf Branntwein verkauft wird, hat die Ver- 
hällung durch Zusatz von 2 kg Kochsalz auf 100 Liter Flüssigkeit zu 
geschehen. Dabei ist darauf zu achten, daß vor Uebergabe an den 
Erwerber das Kochsalz vollständig gelöst ist. 
Enthalten die in Absatz 1 bezeichneten Getränke gesundheits- 
schädliche Stoffe, so sind geeignete Sachverständige darüber zu hören, 
ob eine Weiterverwendung zulässig ist und welche Art der Vergällung 
ihr vorauszugehen hat. Für die Vergällung dieser Getränke können 
auch andere als dic in Abs. 2 bezeichneten Mittel, je nach der Art 
der Weiterverwendung des Weins oder Kognaks, angewandt werden. 
Genehmigt die Fürstliche Landcsregierung die Weilerverwendung 
nicht oder ist durch den Verkauf ein angemessener Erlös nicht zu er- 
zielen, so sind die Getränke zu vernichten. 
Die vorstchenden Destiemmungen gelten auch für Traubemmaische, die 
einen nach § 3 Abs. 1 oder nach § 4 des Gesetzes nicht zulässigen 
Zusatz erhalten 8 
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