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82.
Auf Grund des § 32 des Reichsweingesehes wird bestimmt, daß die wegen
Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz oder gegen die vom Bundesrat dazu be-
schlossenen Ausführungsvorschriften auferlegten Geldstrafen in erster Linie zur
Deckung der Kosten zu verwenden sind, die dem Fürstentum durch Bestellung des
Sachverständigen (§ 21 des Gesetzeo) entstehen.
83.
Ueber die Verwertung der Weine sowie sonstigen Getränke und Stoffe, hin-
sichtlich deren auf Grund des Weingesetzes auf Einziehung erkannt worden ist, wird
folgendes bestimmt:
u. Traubenmost, Weine, weinähnliche und weinhaltige Getränke, Schaum-
wein und Kognak, die nicht in den Verkehr gebracht werden dürfen
(8§ 13 bis 16, § 11 Mbf. 2 des Gesetzes), sind zu vergällen (siehe
§ 21 des Branntweinsteuergesetzes vom 15. Juli 1909) und sodann
zu Gunsten der Staatskasse zu verkaufen. Die Vergällung hat in
den Ortschaften des platten Landes das Fürstliche Landratsamt, in den
Städten der Gemeindevorstand überwachen zu lassen.
Die Vergällung hat, wenn die Flüssigkeit zur Essigbereitung
verkauft wird, zu erfolgen durch Zusatz von Essigsänre (auch in Form
von Essigsprit oder Essigessenz) in solcher Menge, daß die Flüssigkeit
auf 100 Liter etwa 4 Liter Essigsäure enthält. Wenn die Flüssig-
keit zur Verarbeitung auf Branntwein verkauft wird, hat die Ver-
hällung durch Zusatz von 2 kg Kochsalz auf 100 Liter Flüssigkeit zu
geschehen. Dabei ist darauf zu achten, daß vor Uebergabe an den
Erwerber das Kochsalz vollständig gelöst ist.
Enthalten die in Absatz 1 bezeichneten Getränke gesundheits-
schädliche Stoffe, so sind geeignete Sachverständige darüber zu hören,
ob eine Weiterverwendung zulässig ist und welche Art der Vergällung
ihr vorauszugehen hat. Für die Vergällung dieser Getränke können
auch andere als dic in Abs. 2 bezeichneten Mittel, je nach der Art
der Weiterverwendung des Weins oder Kognaks, angewandt werden.
Genehmigt die Fürstliche Landcsregierung die Weilerverwendung
nicht oder ist durch den Verkauf ein angemessener Erlös nicht zu er-
zielen, so sind die Getränke zu vernichten.
Die vorstchenden Destiemmungen gelten auch für Traubemmaische, die
einen nach § 3 Abs. 1 oder nach § 4 des Gesetzes nicht zulässigen
Zusatz erhalten 8
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