Full text : Commentar zur Verfassungs-Urkunde für das Deutsche Reich.

Art.  78.  XIV.  Allgemeine  Bestimmungen.  429

wickelter,  duß  an  eine  ersprießliche  Wirksamkeit  des  Bundes  nicht  zu  denken
wäre.  Man  muß  sich  nur  vergegenwärtigen,  daß,  was  ein  Bundesglied  thun
darf,  alle  thun  dürfen,  daß  also  die  Folge  des  Grundsatzes  ein  Zustand  wäre,
welcher  die  Landesgesetzgebung  durch  die  Reichsgesetzgebung  und  diese  durch
jene  lähmen  würde.  „Die  so  mühsam  durchgesetzte  Bestimmung  der  Reichsverfassung,
  sagt  der  oben  angeführte  Mitarbeiter  der  Allgemeinen  Zeitung
(S.  6327),  „daß  14  Stimmen  im  Bundesrath  eine  Abänderung  der  Verfassung
  verhindern  können,  hätte  offenbar  gar  keinen  Sinn,  wenn  man  annehmen
  würde,  daß  Verfassungsänderungen  den  Einzellandtagen  zur  Genehmigung
  vorzulegen  sind.  Denn  diese  letztere  Schranke  der  Verfassungsentwickelung
  wäre  so  riesengroß,  daß  jenes  Stimmenerforderniß  daneben  gar
nicht  in  Betracht  kommen  könnte."“

Die  Ansicht,  welche  hier  vertreten  wird,  ist  die  amtliche.  Die  Entstehungsgeschichte
  des  Artikels  78  Absatz  II  steht  damit  im  Einklange,  und  die  Staatsmänner,
  welche  an  der  Vereinbarung  der  Reichsverfassung  betheiligt  waren,
haben  sich  dafür  erklärt.  Vgl.  zum  Folgenden  die  Zusammenstellung  in  den
Annalen  des  Deutschen  Reichs  1872  S.  1585  ff.:  Authentische  Erklärungen
über  die  Reservatrechte  in  der  Reichsverfassung.

In  der  Reichstagssitzung  vom  7.  December  1870  äußerte  der  Abg.
Lasker  bei  Berathung  des  Artikels  78  (Sten.  Ber.  S.  133),  man  müsse
sich  darüber  verständigen,  in  welcher  Weise  die  Zustimmung  des  berechtigten
Bundesstaates  im  Artikel  78  Absatz  II  gevacht  werde.  „Ich  habe  bereits  in
den  allgemeinen  Worten  zu  den  Verträgen  meine  Ansicht  ausgedrückt,
daß  unter  dieser  Zustimmung  nur  verstanden  werden  kann  die  Stimme  des
berechtigten  Staates  im  Bundesrathe,  so  daß  ein  Rückgriff  auf  die  legislativen
Factoren  des  besonderen  Staates  nicht  mehr  nothwendig  ist.  Die  Sache
scheint  mir  aber  so  außerordentlich  wichtig,  daß  ich  die  Frage  an  den  Herrn
Präsidenten  des  Bundeskanzleramts  richte,  ob  er  in  der  Lage  ist,  uns  eine
authentische  Interpretation  über  den  Willen  der  Vertragschließer  zu  geben
oder  sich  mindestens  auszudrücken,  was  er  selber  darunter  verstanden  habe.
Wir  werden  kaum  umhin  können,  in  irgend  einer  Weise  zu  erklären,  sofern
das  hohe  Haus  damit  einverstanden  ist,  daß  wir,  als  ein  Theil  derjenigen
Factoren,  welche  die  Verfassung  zu  Stande  bringen,  unter  dieser  Bestimmung
verstehen:  die  Stimme  des  berechtigten  Staates  im  Bundesrathe.  Diese
Interpretation  wird  Geltung  erlangen,  wenn  kein  gleichberechtigter  Factor
gegen  sie  Widerspruch  erhebt.“

Präsident  Delbrück  entgegnete:  „Eine  authentische  Interpretation  kann
ich  hier  nicht  geben;  ich  kann  nur  sagen,  daß  ich  unter  dieser  „Zustimmung“
nichts  Anderes  verstanden  habe,  als  die  Zustimmung  im  Bundesrathe,  und
daß  mir  eine  entgegenstehende  Auffassung  nicht  bekannt  geworden
  ist.“

Der  Abg.  v.  Hoverbeck,  welcher  sodann  das  Wort  ergriff,  sagte:
„Ich  glaube,  daß  die  Aufklärung  des  Herrn  Präsidenten  des  Bundeskanzleramtes
  möglichst  vollständig  die  Bedenken  des  Herrn  Abgeordneten  Lasker
erledigt,  daß  aber  auch  die  Sache  selbst  so  auf  der  Hand  liegt,  daß  diese