Art. 78. XIV. Allgemeine Bestimmungen. 429
wickelter, duß an eine ersprießliche Wirksamkeit des Bundes nicht zu denken
wäre. Man muß sich nur vergegenwärtigen, daß, was ein Bundesglied thun
darf, alle thun dürfen, daß also die Folge des Grundsatzes ein Zustand wäre,
welcher die Landesgesetzgebung durch die Reichsgesetzgebung und diese durch
jene lähmen würde. „Die so mühsam durchgesetzte Bestimmung der Reichsverfassung,
sagt der oben angeführte Mitarbeiter der Allgemeinen Zeitung
(S. 6327), „daß 14 Stimmen im Bundesrath eine Abänderung der Verfassung
verhindern können, hätte offenbar gar keinen Sinn, wenn man annehmen
würde, daß Verfassungsänderungen den Einzellandtagen zur Genehmigung
vorzulegen sind. Denn diese letztere Schranke der Verfassungsentwickelung
wäre so riesengroß, daß jenes Stimmenerforderniß daneben gar
nicht in Betracht kommen könnte."“
Die Ansicht, welche hier vertreten wird, ist die amtliche. Die Entstehungsgeschichte
des Artikels 78 Absatz II steht damit im Einklange, und die Staatsmänner,
welche an der Vereinbarung der Reichsverfassung betheiligt waren,
haben sich dafür erklärt. Vgl. zum Folgenden die Zusammenstellung in den
Annalen des Deutschen Reichs 1872 S. 1585 ff.: Authentische Erklärungen
über die Reservatrechte in der Reichsverfassung.
In der Reichstagssitzung vom 7. December 1870 äußerte der Abg.
Lasker bei Berathung des Artikels 78 (Sten. Ber. S. 133), man müsse
sich darüber verständigen, in welcher Weise die Zustimmung des berechtigten
Bundesstaates im Artikel 78 Absatz II gevacht werde. „Ich habe bereits in
den allgemeinen Worten zu den Verträgen meine Ansicht ausgedrückt,
daß unter dieser Zustimmung nur verstanden werden kann die Stimme des
berechtigten Staates im Bundesrathe, so daß ein Rückgriff auf die legislativen
Factoren des besonderen Staates nicht mehr nothwendig ist. Die Sache
scheint mir aber so außerordentlich wichtig, daß ich die Frage an den Herrn
Präsidenten des Bundeskanzleramts richte, ob er in der Lage ist, uns eine
authentische Interpretation über den Willen der Vertragschließer zu geben
oder sich mindestens auszudrücken, was er selber darunter verstanden habe.
Wir werden kaum umhin können, in irgend einer Weise zu erklären, sofern
das hohe Haus damit einverstanden ist, daß wir, als ein Theil derjenigen
Factoren, welche die Verfassung zu Stande bringen, unter dieser Bestimmung
verstehen: die Stimme des berechtigten Staates im Bundesrathe. Diese
Interpretation wird Geltung erlangen, wenn kein gleichberechtigter Factor
gegen sie Widerspruch erhebt.“
Präsident Delbrück entgegnete: „Eine authentische Interpretation kann
ich hier nicht geben; ich kann nur sagen, daß ich unter dieser „Zustimmung“
nichts Anderes verstanden habe, als die Zustimmung im Bundesrathe, und
daß mir eine entgegenstehende Auffassung nicht bekannt geworden
ist.“
Der Abg. v. Hoverbeck, welcher sodann das Wort ergriff, sagte:
„Ich glaube, daß die Aufklärung des Herrn Präsidenten des Bundeskanzleramtes
möglichst vollständig die Bedenken des Herrn Abgeordneten Lasker
erledigt, daß aber auch die Sache selbst so auf der Hand liegt, daß diese