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wird die Feststellung der bewohnten und unbewohnten Wohngebäude und der
anderen zur Zeit der Zählung zu Wohnzwecken benuhten festen oder beweglichen
Baulichkeiten verbunden.
Etwa nötig werdende Nachzählungen haben sich auf den Stand vom 1.
Dezember zu beziehen.
82.
Für die bei dieser Zählung über die Persönlichkeit des Einzelnen gewon-
nenen Nachrichten ist das Amtsgeheimnis zu wahren. Sie dürfen nur zu amtlichen
statistischen Arbeiten, nicht zu anderen Zwecken benutzt werden.
§ 3.
Die Volkszählung erfolgt gemeindeweise, von Haus zu Haus und von
Haushaltung zu Haushaltung, durch Innentich Aufzeichnung der im § 1 bezeich-
neten Personen in Volkszählungslisten bei derjenigen Haushaltung, in welcher die-
selben übernachtet haben. Unter Haushaltung sind die zu einer wohn= und haus-
wirtschaftlichen Gemeinschaft vereinigten Personen zu verstehen. Einer Haushaltung
gleich geachtet werden einzeln lebende Personen, die eine besondere Wohnung inne
haben und eine eigene Hauswirtschaft führen.
Ebenso wie die Teilhaber einer regelmäßigen Haushaltung sind anzusehen
und zu verzeichnen die in einer Kaserne oder in Massenquartieren unterge brachten,
in einem Arresthause oder in einem Lazarette befindlichen Mililärpersonen, die
Gäste eines Gasthauses, die Mitglieder eines Fenlng die in einer Austalt (Kranken-
Straf= w. Anstalt) Untergebrachten. Die in der Nacht vom 30. November zum
1. Dezember auf Wache besindlichen J werden in ihren Quartieren
gezählt.
Personen, die in der Zählungsnacht in keiner Wohnung übernachtet haben,
werden bei derjenigen Haushaltung verzeichnet, in der sie am Vormittag des 1.
Dezember ankommen.
84.
In den Volkszählungslisten muß für jede anwesende Person Anskunft über
folgende Fragen gegeben werden:
1. Vor= und Familienname,
2. Stellung im Haushalt, insbesondere auch, ob zur Haushaltung gehöriger
Dienstbote für häusliche oder für gewerbliche Verrichtungen,
3. Geschlecht,
4. Familienstand,
5. Geburtstag und Geburtsjahr,
6. Hauptberuf (Haupterwerb) und Stellung im Hauplberuf,