Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1910. (59)

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Bekanntmachung durch das Fürstliche Landratsamt für die Ortschaften der Amts- 
gerichtsbezirke Greiz und Zeuleuroda und durch den Fürstlichen Amtsrichter in 
Burgk für die Ortschaften des Amtsgerichtsbezirks Burgk in der erforderlichen Anzahl 
zugehen. Sobald dies geschehen sein wird, haben die Gemeindevorstände unverzüg- 
lich zu prüfen, ob die Zahl der gelieferten Drucksachen jeder Art dem mutmaßlichen 
Bedarf entspricht, und wenn dies nicht der Fall sein sollle, an das Fürstliche Land- 
ratsamt bezw. den Fürstlichen Amtsrichter in Burgk behufs Ergänzung derselben 
Anzeige zu machen. 
5§ 8. 
Nachdem jedem Gemeindevorstand bis 15. November der zur sführn 
der Volkszählung nötige Bedarf an Drucksachen geliefert sein wird, hat der 
meindevorstand resp. die Volkszählungskommission dafür Sorge zu tragen: 
1. daß die nöligen Zählbezirke festgestellt werden, 
2. daß die zur Ausführung der Volkszählung notwendige Anzahl ge- 
eigneler Personen zu Zählern ernaunt, gründlich unterwiesen und 
mit der crforderlichen Anzahl von Volkszählungslisten, je 2 Kontroll- 
listen und je einer Anweisung für die Zähler versehen wird, 
daß durch die ernannten Zähler während der Tage vom 206. bis 
29. November in jede vorhandene Haushaltung eine mit der er- 
forderlichen Orlsbezeichnung und mit laufender Nummer versehene 
Volkszählungsliste abgegeben wird. 
89. 
Die Volkszählungslisten sind bis zum Mittag des 1. Dezember durch die 
Haushaltungsvorstände, einzeln lebende Personen, Vorsteher der Anstalten 2c. (siehe 
#§*#2) oder geeignete Vertreter auszufüllen. Wo dies nicht geschehen ist, haben die 
Zähler auf Grund von Erkundigungen, welche an Ort und Sielle einzuziehen sind, 
die Ausfüllung zu übernehmen. 
Bei Ausfüllung der Woklkctählungslisen ist die auf Seite 1 derselben ge- 
gebene Anleitung und sind die auf Seite 1 und in dem gedruckten Kopf auf Seite 
2 und 3 gegebenen Erläuterungen, sowie auch die auf den Seiten 2 und 3 der 
Liste gegebenen Beispiele von Einträgen mit Aufmerksamkeit zu lesen und bei der 
Ausfüllung sorgfältig zu beachten. 
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810. 
Die Austeilung und Wiedereinsannnlung der Volkszählungslisten ist für icden 
einzelnen Zählbezirk durch den bestellten Zähler unter Benutzung eines Exemplars 
der Kontrolliste in sicherstellender Weise auszuführen. 
Die Wiedereinsammlung der Volkszählungslisten hat der Zähler nach 12 Uhr
	        
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