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Millags am 1. Dezember zu begiunen und bis zum Abend des 5. Dezember zu
beenden.
Schon während der Wiedereinsammlung hat der Zähler die Vollständigkeit
und Nichtigkeit einer jeden Liste an Ort und Stelle zu prüfen und etwaige Aus-
lassungen und Fehler, nötigenfalls durch Befragen Auwesender, zu ergänzen und
zu berichtigen.
Nach beendeter Wiedereinsammlung, nochmaliger Prüfung und, soweit nötig,
Berichtigung der Volkszählungslisten hat der Zähler das 2. Exemplar der Kontroll-
liste in Reinschrift auszufüllen und nebst den geordneten Volkszählungslisten dem
Gemeindevorstand bezw. der Volkszählungskommission bis spätestens den 7. Dezember
zu Übergeben.
811.
Die Gemeindevorstände bezw. die Volkszählungskommissionen haben die ihnen
übergebenen Volkszählungs= und Kontrollisten nochmals auf die Richtigkeit und
Vollständigkeit der Einträge, insbesondere auch die Kontrollisten auf die Richtigkeit
der summierten Endzahlen zu prüfen, nokwendige Aufklärungen, Ergänzungen und
Nichtigstellungen alsbald herbeizuführen und sodann die Orlsbevölkerungsliste auf
Grund der Endzahlen der Kontrollisten unter Eintragung der Zählbezirke nach der
Nummerfolge zusammenzustellen und zu summieren, auch das am Ende der Liste
vorgedruckie Richtigkeitszengnis gehörig zu vollziehen.
Gehören zu einem Gemeindebezirk verschiedene Orte, so ist für jeden der-
selben eine Ortsbevölkerungsliste aufzustellen.
Bei Eintragung der Zählbezirke in die Ortsbevölkerungsliste sind die in
die ersteren mit ausgenommenen einzeln gelegenen Höse, Mühlen, Weiler und
sonstige bewohnte Niederlassungen (sogenannte Veiorte), welche zwar mit dem Ge-
meindebezirk verbunden sind, aber einen besonderen Namen führen, nicht auszu-
scheiden, sondern, wie alle übrigen Ortsteile, Straßen 2c. zu behandeln, so daß also
deren Bewohner in den Zahlen, welche die Ortsbevölkerungsliste am Schlusse nach-
weist, mit enthalten sind.
Die Zählungslisten dieser Beiorte sind sodann in einen
besonderen Umschlag zu legen, der mit der Ausschrift „Zählungs-
listen der zum Gemeindebezirk gehörigen Beiorte" zu versehen
und zu Anfang des ganzen Zählmaterials zu legen ist.
8 12.
Bis spätestens zum 20. Dezember sind die vollzogenen Ortsbevölkerungs-
listen nebst den Kontrollisten und den Volkszählungslisten von den Gemeindevorständen
der Amtsgerichtsbezirke Greis und Zeulenroda an das Fürstliche Landratsamt, von