Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1910. (59)

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Millags am 1. Dezember zu begiunen und bis zum Abend des 5. Dezember zu 
beenden. 
Schon während der Wiedereinsammlung hat der Zähler die Vollständigkeit 
und Nichtigkeit einer jeden Liste an Ort und Stelle zu prüfen und etwaige Aus- 
lassungen und Fehler, nötigenfalls durch Befragen Auwesender, zu ergänzen und 
zu berichtigen. 
Nach beendeter Wiedereinsammlung, nochmaliger Prüfung und, soweit nötig, 
Berichtigung der Volkszählungslisten hat der Zähler das 2. Exemplar der Kontroll- 
liste in Reinschrift auszufüllen und nebst den geordneten Volkszählungslisten dem 
Gemeindevorstand bezw. der Volkszählungskommission bis spätestens den 7. Dezember 
zu Übergeben. 
811. 
Die Gemeindevorstände bezw. die Volkszählungskommissionen haben die ihnen 
übergebenen Volkszählungs= und Kontrollisten nochmals auf die Richtigkeit und 
Vollständigkeit der Einträge, insbesondere auch die Kontrollisten auf die Richtigkeit 
der summierten Endzahlen zu prüfen, nokwendige Aufklärungen, Ergänzungen und 
Nichtigstellungen alsbald herbeizuführen und sodann die Orlsbevölkerungsliste auf 
Grund der Endzahlen der Kontrollisten unter Eintragung der Zählbezirke nach der 
Nummerfolge zusammenzustellen und zu summieren, auch das am Ende der Liste 
vorgedruckie Richtigkeitszengnis gehörig zu vollziehen. 
Gehören zu einem Gemeindebezirk verschiedene Orte, so ist für jeden der- 
selben eine Ortsbevölkerungsliste aufzustellen. 
Bei Eintragung der Zählbezirke in die Ortsbevölkerungsliste sind die in 
die ersteren mit ausgenommenen einzeln gelegenen Höse, Mühlen, Weiler und 
sonstige bewohnte Niederlassungen (sogenannte Veiorte), welche zwar mit dem Ge- 
meindebezirk verbunden sind, aber einen besonderen Namen führen, nicht auszu- 
scheiden, sondern, wie alle übrigen Ortsteile, Straßen 2c. zu behandeln, so daß also 
deren Bewohner in den Zahlen, welche die Ortsbevölkerungsliste am Schlusse nach- 
weist, mit enthalten sind. 
Die Zählungslisten dieser Beiorte sind sodann in einen 
besonderen Umschlag zu legen, der mit der Ausschrift „Zählungs- 
listen der zum Gemeindebezirk gehörigen Beiorte" zu versehen 
und zu Anfang des ganzen Zählmaterials zu legen ist. 
8 12. 
Bis spätestens zum 20. Dezember sind die vollzogenen Ortsbevölkerungs- 
listen nebst den Kontrollisten und den Volkszählungslisten von den Gemeindevorständen 
der Amtsgerichtsbezirke Greis und Zeulenroda an das Fürstliche Landratsamt, von
	        
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