Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1910. (59)

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Gebühr Vergütung der Beschauer 
Mark Mark 
3 jür ein Scha) 005 0,60 
Schwein 
vne Trichinenschan . 0.,80 0.75 
mit „ 1,.30 1,25 
5. , eine Ziege 0040 0,35 
6. „ einen Sund 050 0.50 
Diese Sätze gelten auch bei Notschlachtungen ohne vorausgegangene 
Lebewbeschau. 
b. Für die Wiederholung der Geleerschan oder für lehtere allein ohne 
nachfolgende Fleischbeschau beträgt di 
uent Vergütung der „Leschauer 
Mar Mar 
1. für ein Rind.. .. daant r nt 
2., „ Kalb 639335 030 
3. Schaf . . . . . 035 030 
4. „ » Schwein......0,35 0,.'-30 
5.,,cnthtcgc....·.02 0,25 
6. „ einen Hund 0,30 0.30 
. Für die Ausstellung eines ucht unentelich zu erteilenden besonderen 
Zeugnisses beträgt die Gebühr 50 Pf. 
Greiz, den 9. August 1910. 
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung. 
Dr. Haniisch i. V. 
Saupe.
	        
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