Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1910. (59)

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Die Stellenvermittler dürfen Personen, von denen sie wissen oder den Um- 
ständen nach wissen müssen, daß sie ohne Einhaltung der Kündigungsfrist ihre letzte 
Stellung verlassen haben, keine Dienstleistung gewähren, sofern nicht ein gesetzlicher 
Grund für das Verlassen der Stelle nachgewiesen wird; die Verwendung solcher 
Personen zu Dienstleistungen im eigenen Haushalt ist verboten. Dasselbe gilt für 
Personen, welche sich den gesetzlichen Vorschriften zuwider nicht im Besit eines 
ordnungsmäßig ausgestellten und ausgefüllten Gesindebuchs oder Arbeitsbuchs be- 
sinden, oder welche die zur Verdingung erforderliche Zustimmung des geseplichen 
Verkreters nicht nachweisen können. Das gleiche Verbot gilt endlich hinsichtlich aus- 
ländischer Arbeiter, die sich eutgegen den bestehenden Vorschriften nicht im Besit 
einer ordnungsmäßigen Inlandslegilimationskarte befinden. 
Die Stellenvermitller dürfen nur solchen Ammen, die sich über ihren Ge- 
jundheitszustand durch das höchstens 8 Tage alte Zeugnis eines approbierten Arztes 
ausweisen können, eine Stellung vermitteln. 
11. Den Stellenvermittlern ist jede Vermitllungstätigkeit für eine Person 
der sie eine die Enwerbslätigkeit des Arbeilnehmers vollständig in Anspruch nehmende 
Stellung vermittelt haben, verboten, solange nicht der erste für das bestehende Dienst- 
oder Arbeitsverhältnis maßgebende Kündigungstermin verstrichen ist; es sei denn, 
daß von dieser Person offenbar ein gesezlicher Grund für das vorzeitige Verlassen 
der Stellung nochgewiesen wird. 
Den Siellenvermittlern ist jede Einwirkung auf Arbeitnehmer dahin, 
daß diese ihre Stellung mit einer anderen vertauschen, sowie jede Einwirkung auf 
Arbeitgeber wegen Entlassung von Arbeitnehmern unlersagt. 
12. Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die eine Vermittlungstätigkeit des Stellen- 
vermiltlers nicht in Anspruch nehmen oder ablehnen oder sich weigern, die für die 
Vermittlung oder für die Eintragungen in das Geschäftsbuch erforderlichen Angaben 
zu machen, sind unverzüglich aus den Geschäftsräumen zu entfernen. Für die von 
solchen Personen unmittelbar abgeschlossenen Dienstverkräge darf weder ein Ausweis 
(Ziffer 14) erteilt, noch eine Gebühr erhoben werden. 
13. Stellenvermittler, die Stellen im Ausland an weibliche Personen oder 
Stellungen für Kellnerinnen und sonstige in Schankräumen tätige weibliche Angestellte 
sowie für Ammen im Inlande vermitteln, haben dem Gemeindevorstande bis zum 
drilten eines jeden Monates eine Abschrift der betreffenden Eintragungen in die 
Geschäftsbucher nach Muster A und B einzureichen. 
14. Die Stellenvermittler haben sofort nach Eintragung des Vertragsschlusses 
in das Geschäftsbuch über jede von ihnen bewirkte Vermiktlung sowohl dem Arbeit- 
Muster D. geber als auch dem Arbeitnehmer einen Ausweis nach beiligendem Muster D aus-
	        
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