Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1910. (59)

118 
termin gekündigt oder sonst innerhalb vier Wochen nach Beginn der 
Dienstleistung gelöst wird, weil sich herausstellt, daß der Arbeituchmer 
die zugesicherten Eigenschasten nicht besitzt, 
e) r*! Ausellung und Aushändigung des Ausweises (Ziffer 14) unter- 
li 
19. Der Auspruch des Stellenvermiltlers auf die vom Arbeitnehmer zu 
zahlende Hälfte erlischt, wenn 
a) er dem Arbeitnehmer bestimmte Eigenschaflen der vermittelten Seelle 
zugesichert hat und der Dienstvertrag zum ersten zulässigen Kündigungs- 
termin gekündigt oder sonst innerhalb vier Wochen nach Beginn der 
Dienstleistung gelöst wird, weil sich die Unrichtigkeit der zugesicherten 
Eigenschaften herausstellt, 
b) der Arbeitnehmer aus einem wichtigen Grunde die Stelle nicht antritt, 
c) der Arbeitgeber den Antritt der Stelle verhindert, 
d) die J und Aushändigung des Ausweises (Ziffer 14) unter- 
blieben 
0. Die 2 gezahlte Gebühr ist in den Fällen der Ziffern 18, 19 auf 
Erhichne des Berechtigten binnen drei Tagen zurückzuzahlen. 
Ansprüche auf Nückzahlung der Gebühr können nur binnen vier Wochen 
nach dem Zeitpunkt, zu dem der Arbeitnehmer den Dienst angetreten hat oder hälte 
antreten müssen oder zu dem der Vertrag gelöst ist, geltend gemacht werden. 
#en Stellenvermittlern ist untersagt, den Anspruch auf Rückzahlung durch 
Vertrag ausguschließen. 
21. Die Polizeibehörden und ihre Organe sind befugt, in den Geschäfte 
betrieb der Siellenvermittler jederzeit Einsicht zu nehmen. Die Stellenver- 
mittler sind verpflichtet, den Beamten jederzeit den Zutritt zu allen für den Ge- 
schäftsbetrieb bestimmten Räumlichkeiten zu gestatten, ihnen alle Geschäftsbücher und 
Geschäftspapiere auf Verlangen im Dinstraume der Polizeibehörde vorzulegen und 
jede über den Geschäftsbetrieb verlangte Auskunft wahrheitsgetreu zu erteilen. 
Je ein Abdruck des Stellenvermittlergesetzes, dieser Vorschriften und des 
Gebührentarifs ist in großer Schrift und in deutscher Sprache in den Ge- 
Geschäftsräumen am Eingang an gut zugänglicher Sielle auszuhängen. 
22. Diese Vorschriften treten am 1. Oktober 1910 in Kraft; mit dem 
gleichen Tage verlieren die Vorschriften der Regierungs-Verordnung vom 23. Jannar 
906 (Gesetzsammlung S. 3 flf.), betreffend den Geschäftsbetrieb der Gesindevermieter 
1½ der Stellenvermittler, ihre Gültigkeit.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.