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termin gekündigt oder sonst innerhalb vier Wochen nach Beginn der
Dienstleistung gelöst wird, weil sich herausstellt, daß der Arbeituchmer
die zugesicherten Eigenschasten nicht besitzt,
e) r*! Ausellung und Aushändigung des Ausweises (Ziffer 14) unter-
li
19. Der Auspruch des Stellenvermiltlers auf die vom Arbeitnehmer zu
zahlende Hälfte erlischt, wenn
a) er dem Arbeitnehmer bestimmte Eigenschaflen der vermittelten Seelle
zugesichert hat und der Dienstvertrag zum ersten zulässigen Kündigungs-
termin gekündigt oder sonst innerhalb vier Wochen nach Beginn der
Dienstleistung gelöst wird, weil sich die Unrichtigkeit der zugesicherten
Eigenschaften herausstellt,
b) der Arbeitnehmer aus einem wichtigen Grunde die Stelle nicht antritt,
c) der Arbeitgeber den Antritt der Stelle verhindert,
d) die J und Aushändigung des Ausweises (Ziffer 14) unter-
blieben
0. Die 2 gezahlte Gebühr ist in den Fällen der Ziffern 18, 19 auf
Erhichne des Berechtigten binnen drei Tagen zurückzuzahlen.
Ansprüche auf Nückzahlung der Gebühr können nur binnen vier Wochen
nach dem Zeitpunkt, zu dem der Arbeitnehmer den Dienst angetreten hat oder hälte
antreten müssen oder zu dem der Vertrag gelöst ist, geltend gemacht werden.
#en Stellenvermittlern ist untersagt, den Anspruch auf Rückzahlung durch
Vertrag ausguschließen.
21. Die Polizeibehörden und ihre Organe sind befugt, in den Geschäfte
betrieb der Siellenvermittler jederzeit Einsicht zu nehmen. Die Stellenver-
mittler sind verpflichtet, den Beamten jederzeit den Zutritt zu allen für den Ge-
schäftsbetrieb bestimmten Räumlichkeiten zu gestatten, ihnen alle Geschäftsbücher und
Geschäftspapiere auf Verlangen im Dinstraume der Polizeibehörde vorzulegen und
jede über den Geschäftsbetrieb verlangte Auskunft wahrheitsgetreu zu erteilen.
Je ein Abdruck des Stellenvermittlergesetzes, dieser Vorschriften und des
Gebührentarifs ist in großer Schrift und in deutscher Sprache in den Ge-
Geschäftsräumen am Eingang an gut zugänglicher Sielle auszuhängen.
22. Diese Vorschriften treten am 1. Oktober 1910 in Kraft; mit dem
gleichen Tage verlieren die Vorschriften der Regierungs-Verordnung vom 23. Jannar
906 (Gesetzsammlung S. 3 flf.), betreffend den Geschäftsbetrieb der Gesindevermieter
1½ der Stellenvermittler, ihre Gültigkeit.