Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1910. (59)

126 
Es dürfen erhoben werden für gewerbsmäßige Vermittelung 
a. von landwirtschaftlichem Aufsichtspersonal z. B. Inspektoren. Verwalter, 
b. 
2 
— 
Oberschweizer, Buchhalter, Wirtschafterinnen, 8 Mark, 
von landwirkschaftlichem Gesinde, und zwar Großknechten und Schweizern 
6 Mark, Mägden 5 Mark, Kleinknechten 4 Mark, 
von ausländischen Saisonarbeitern in der Landwirtschaft für jede 
Person 3 Mark; handelt es sich dabei um eine Arbeiterfamilie, so ist 
für jede außer dem Ehepaar vorhandene arbeitsfähige Person nur die 
Gebühr von einer Mark zulässig, 
von nachbenanntem Dienst= und Hauspersonal: Stützen, Köche, Köchinnen 
und Kutscher 5 Mark, von dem übrigen Dienst= oder Hauspersonal 
3. B. Diener, Dienst-, Stuben-, Hausmädchen 4 Mark, 
vom Dienstpersonal, das in einem gewerblichen Betriebe ständig be- 
schäftigt wird, sofern es sich um Küchenchefs, Köche. Oberkellner und 
Geschäftsführer handelt 6 Mark im übrigen 4 Mark, ausgenommen 
Kellnerinnen ohne Rechnungsstelle, für deren Stellenvermittelung nur 
3 Mark zu berechnen sind, 
von Ammen 10 Mark, 
l von Tagelöhnern 1 Mark, 
4 von Personal, das nur vorübergehend oder zur Auehilfe oder nur 
mit bestimmten Arbeiten oder bei besonderen Gelegenheiten beschäftigt 
wird, z. B. Kochfrauen, Scheuerfrauen, Waschfrauen, für jeden Ver- 
mittelungsfall 30 — 50 Pfennige. 
53. 
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 1910 in Kraft. 
Greiz, den 4. Oktober 1910. 
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung. 
v. Meding. 
Saupe.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.