126
Es dürfen erhoben werden für gewerbsmäßige Vermittelung
a. von landwirtschaftlichem Aufsichtspersonal z. B. Inspektoren. Verwalter,
b.
2
—
Oberschweizer, Buchhalter, Wirtschafterinnen, 8 Mark,
von landwirkschaftlichem Gesinde, und zwar Großknechten und Schweizern
6 Mark, Mägden 5 Mark, Kleinknechten 4 Mark,
von ausländischen Saisonarbeitern in der Landwirtschaft für jede
Person 3 Mark; handelt es sich dabei um eine Arbeiterfamilie, so ist
für jede außer dem Ehepaar vorhandene arbeitsfähige Person nur die
Gebühr von einer Mark zulässig,
von nachbenanntem Dienst= und Hauspersonal: Stützen, Köche, Köchinnen
und Kutscher 5 Mark, von dem übrigen Dienst= oder Hauspersonal
3. B. Diener, Dienst-, Stuben-, Hausmädchen 4 Mark,
vom Dienstpersonal, das in einem gewerblichen Betriebe ständig be-
schäftigt wird, sofern es sich um Küchenchefs, Köche. Oberkellner und
Geschäftsführer handelt 6 Mark im übrigen 4 Mark, ausgenommen
Kellnerinnen ohne Rechnungsstelle, für deren Stellenvermittelung nur
3 Mark zu berechnen sind,
von Ammen 10 Mark,
l von Tagelöhnern 1 Mark,
4 von Personal, das nur vorübergehend oder zur Auehilfe oder nur
mit bestimmten Arbeiten oder bei besonderen Gelegenheiten beschäftigt
wird, z. B. Kochfrauen, Scheuerfrauen, Waschfrauen, für jeden Ver-
mittelungsfall 30 — 50 Pfennige.
53.
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 1910 in Kraft.
Greiz, den 4. Oktober 1910.
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung.
v. Meding.
Saupe.