Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1910. (59)

31. Regierungs-Verordnung 
vom 5. Oktober 1910, 
betreffend das Verbrennen von Kartoffelkraut und 
Unkraut im Freien. 
Mit Höchster im Namen Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten 
erteilter Genehmigung Seiner Durchlaucht des Regenten wird folgendes verordnet: 
81. 
Die Regierungs-Verordnung vom 11. September 1886, das Verbot des 
Verbrennens von Kartoffelkraut im Freien betreffend, wird aufgehoben und durch 
folgende Bestimmungen ersetzt: 
Das Verbrennen von Kartoffelkraut oder Unkraut im Freien ist nur in 
einer Entfernung von mehr als 120 Metern von Gebäuden, Wäldern oder Heide- 
ächen und nur dann gestattet, wenn das Feuer von erwachsenen Personen bis zum 
völligen Erlöschen ständig überwacht wird. Im übrigen ist das Verbrennen von 
Kartoffelkraut oder Unkraut im Freien verboten. 
8 2. 
Zuwiderhandlungen gegen dieses Verbot werden mit Geldstrafe bis zu 
60 Mk. oder mit Haft bis zu vierzehn Tagen bestraft. 
83. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Veröffentlichung in Kraft. 
Greiz, den 5. Oktober 1910. 
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung. 
v. Meding. 
Saupe.
	        
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