Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1910. (59)

Gesetzsammlung 
Fürstentum Reuß Alterer Linie. 
L 
(Ausgegeben am 25. Oktober 1910.) 
  
32. Verordnung 
vom 18. Oktober 1910, 
die Viehzählung vom 1. Dezember 1910 betreffend. 
Am 1. Dezember 1910 findet im Fürstentum eine Viehzählung statt. 
Zu ihrer Ausführung wird hiermit solgendes verordnet: 
81. 
Die Bählung erstreckt sich auf Pferde, Rindvieh, Schafe, Schweine und 
Ziegen nach den in der Zählungsliste verzeichneten Altersklassen. 
82. 
Die Aufnahme erfolgt am 1. Dezember d. J. unter Benutzung von Zählungs- 
listen durch die Gemeindevorstände, denen es überlassen bleibt, sich dabei ihrer 
Gemeindebeamten, einschließlich des Polizeipersonals und der Dienerschaft, zu bedienen 
oder besondere Zähler zu bestellen. 
Größere Gemeindebezirke sind von dem Gemeindevorstand in eine entsprechende 
Zahl von Zählbezirken zu teilen. 
83. 
Die Ausfüllung der Listen hat am 1. Dezember d. J. in der Weise zu 
erfolgen, das die mit der Aufnahme betrauten Personen das zu zählende Vieh von 
Haus zu Haus (Gehöft zu Gehöft) ermitteln und in die Liste eintragen. In den 
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