ß 16.
Konnte der Dienstbote in das Dienstverhältuis erst nach dem vereinbarten ris?
Zeilpunkt eintreten, weil die Herrschaft seine Annahme verzögert hat, so hat er für S
diesen Zeitraum die gesamte vertragsmäßige Vergütung zu fordern. An Stelle der i
vereinbarten, aber nicht gewährten Naturalbezüge (z. B. an Stelle von Kost und ·
Wohnung) tritt solchenfalls eine Geldentschädigung. Auf die Bemessung der Geld-
entschädigung finden die Vorschriften des § 24 entsprechende Anwendung. Hat der
Dienstbote den Dienst nicht rechtzeitig angetreten, weil er daran durch einen in
seiner Person liegenden Grund, jedoch ohne sein Verschulden verhindert war, so hat
er für den betreffenden Zeitraum zwar auf Lohn, aber nicht auf sonstige vertrags-
mäßige Vergülung (Kost, Wohnung 2c.) Anspruch. Hat der Dienstbote seinen Dienst-
antritt schuldhafterweise verzögert, so hat er für den betreffenden Zeitraum auf
i i vertragsmäßigen Vergütung Anspruch.
Die Geltendmachung weitergehender Schadensansprüche bleibt in allen Fällen
eines verzögerten Beginns des Dienstverhältnisses beiden Teilen vorbehulten.
§5 ä17.
Wenn ein Dienstbote sich an mehrere Dienstherrschaften für dieselbe Zeit. —.
vermietct, so ist er verpflichtet, bei der Herrschaft auf deren Verlangen einzutreten.
mit der er den Dienstvertrag zuerst abgeschlossen hat. Den übrigen Dienstherr- bs
schaften ist er zum Schadenersatz verpflichtet, wenn ihnen die frühere Vermietung de «
unbekannt wan Wegen der Geltendmachung des Schadenersatzanspruches findet 8
15 Ubs. 2 entsprechende Anwendung.
□
Wer Gesinde verleitel, widerrechtlich einen Dienst zu verlassen oder nicht anzutreten, eh
oder wer Gesinde, obwohl er weiß, oder den Umständen nach annehmen muß, daß rsindes.
es sich für die gleiche Zeit bereits an eine andere Herrschaft vermietet hat, in Dienst
nimmt, hat der geschädigten Dienstherrschaft den erwachsenen Schaden zu ersetzen
und haftet neben dem Gesiude als Gesamtschuldner für den von diesem zu leistenden
adenersatz.
— Geltendmachung des Schadenersatzanspruches findet 8 15 Abl. 2
entsprechende Anwendung.
Al. Abschnitt.
Rechte und Pflichten der Dieustherrschast und des Gesindes während der Dienstzeit.
A. Pflichten des Ge sindes.
emelne
819. rx
Der Dienstbote ist der Herrschaft Treuc, Ehrerbietung und Gehorsam, deren wi