36. Regierungsverordnung
vom 2. Dezember 1910
zur Abänderung der Regierungsverordnung vom 2. September 1879,
die Dienst= und Geschäftsverhältnisse der Gerichtsvollzieher betreffend.
Mit Höchster im Namen Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten
erteilter Genehmigung Seiner Durchlaucht des Regenten wird der § 22 der
Regierungsverordnung vom 2. September 1879, die Dienst= und Geschäftsverhältnisse
der Gerichtsvollzieher betreffend (Ges.= Sammlung Seite 193), abgeändert wie folgt:
z 22.
Die Gerichtsvollzieher erhalten für ihre Dienstleistungen eine feste Besoldung
aus der Staatskasse. Die Schreibmaterialien und erforderlichen Formulare werden
ihnen aus Landesmitteln beschafft. Ein Lokal zur Entgegennahme von dienst-
geschäftlichen Aufträgen, ein solches zur Venvahrung von gepfändeten, eingehobenen
und eingezogenen Gegenständen, sowie ein weiteres zur Vornahme von Versteigerungen
von Mobilien, soweit dieselben nicht an Ort und Stielle erfolgen, wird ihnen vom
Staate gewährt.
Wenn dieselben ausierhalb ihres Wohnortes Dienstverrichtungen haben, zu
deren Erledigung sie mit Einschluß des Hin= und Rückweges notwendiger Weise
länger als 3 Stunden von ihrem Wohnsitze obwesend sind, so haben sie für jede
überschießende Stunde 50 Pfennige, höchstens aber 3 c für den Tag, als Ent-
schädigung für Zehrung und, wenn sie außerhalb ihres Wohnortes über Nacht zu
bleiben gezwungen sind. — unter Ausschluß jedes Anspruchs auf eine besondere
Zehrungsvergütung für die Nachtzeit — 1 50 3J für Nachtlager zu berechnen
und die betreffenden Beträge aus der Landeskasse gewährt zu erhalten.
Bedienen sich die Gerichtsvollzieher bei Dienstverrichtungen außerhalb ihres
Wohnortes der Eisenbahn, so wird ihnen das Fahrgeld III. Klusse aus der Landes-
kasse erstattet.
Ferner werden den Gerichtsvollziehern bare Auslagen, welche bei der Aus-
führung von Dienstgeschäften der Gerichtsvollzieher notwendig geworden sind und
welche nicht zu den Aufwänden für Zehrung und Nachtlager und nicht zu den