Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1910. (59)

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Schreibgebühren oder Reisekosten, ausgenommen Eisenbahnfahrgelder — vergleiche 
Absaß 3 — gehören, zum vollen Betrage aus der Landeskasse vergütet. 
Aus derselben empfangen die Gerichtsvollzicher noch eine besondere Ver- 
gütung für ihre amtliche Tätigkeit in Bezug auf diejenigen Versteigerungen, welche 
von ihnen im Zwangsvollstreckungswege ausgeführt werden, unter der Bezeichnung 
einer Zählgebühr, welche sich nach dem Maßstube von zwei Pfeunigen für je 
hundert Pfennige des zur Ablieferung kommenden Barerlöses berechnet. 
Greiz, den 2. Dezember 1910. 
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung. 
v. Meding. 
Saupe.
	        
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