Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1910. (59)

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8 10. 
Die Siebe dürfen nicht aus Kupfer-, Messing= oder Bronzedraht gefertigt sein. 
Wl11. 
Bei Anfertigung von Arzneien ist der in den allgemeinen Bestimmungen 
unter Nr. 13 des Arzneibuchs erwähnte Normal-Tropfenzähler zu verwenden. 
Greiz, den 20. Dezember 1910. 
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung. 
v. Meding. 
Saupe. 
38. Patent 
vom 21. Dezember 1910, die im Jahre 1911 zu entrichtenden 
Landesabgaben betreffend. 
Zufolge Höchster Entschließung soll mit erklärter Zustimmung des Landtags 
im Jahre 1911 die nach der Verordnung vom 30. Dezember 1870 in Gemäßheit 
der Gesetze vom 9. Mai 1857 und 26. Februar 1875 zu erhebende allgemeine 
Grundstener mit 2 /4% Pfennigen von der Stenereinheit erhoben werden. 
Bezüglich der übrigen Abgaben bewendet es bei den bisherigen Bestimmungen. 
Indem dieses zur Nachachtung für die Stenerpflichtigen, Hebestellen und 
Einnehmer zur allgemeinen Kenntnis gebracht wird, werden für die an den zwei 
ersten Terminen mit je 1 Pfennig, am dritten mit /1 Pfennig von jeder Steuer- 
einheit zu entrichtende Grundsteuer folgende Termine festgesetzt: 
der 1. April, 
der 1. Juli, 
der 30. September.
	        
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