Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1910. (59)

161 
e) die Erbschaftssteuerämter zu Greiz und Zeulenroda 
für die neugestalteten Bezirke der Amlsgerichte Greiz und Zeulenroda zuständig sind. 
Mit Bezug auf die Beitreibung der am Schlusse des Jahres 1910 noch 
vorhandenen Rückstände an Grund-, Einkommen= und Hundesteuern bleibt die Zu- 
ständigkeit der bisher für die vorgenannten Orte damit betrauten Behörden aufrecht 
erhalten 
Greiz, den 22. Dezember 1910. 
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung. 
v. Meding. 
Saupe. 
  
40. Regierungs Verordnung 
vom 24. Dezember 1910, 
betreffend Anderung der Deutschen Arzneitaxe. 
Mit Höchster im Namen Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten 
erteilter Genehmigung Seiner Durchlaucht des Regenten wird unter Bezugnahme 
auf die Regierungs-Verordnung vom 21. März 1905, die Einführung einer ein- 
beitlichen Deutschen Arzneitaxe betressend (Ges.-S. S. 20 ff.), auf Grund des § 80 
Abs. 1 der Gewerbeordnung bestimmt: 
Die zufolge Verständigung unter den Bundesregierungen im Bundesrat 
am 15. Dezember 1910 beschlossenen Aenderungen der Deutschen Arznei- 
taxe treten für das Fürstenlum am 1. Januar 1911 in Kraft 
Die amtliche Ausgabe dieser Arzneitaxe wird im Verlage der Weidmann= 
schen Buchhandlung in Berlin S. W. 68, Zimmerstraße 94, erscheinen. 
Greiz, den 24. Dezember 1910. 
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung. 
J. V. 
Dr. Hanitsch. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.