Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1910. (59)

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zu solchen Geschäften hat annehmen lassen, die einen besonderen Grad von Geschick- 
lichkeit oder Sorgfalt voraussetzen. 
Die Dienstherrschaft kann ihre Ansprüche auf Schadensersatzleistung gegen- 
über dem Dienstboten gegen dessen Lohnforderung unbeschränkt aufrechnen. 
8 22. 
Ueber die sittliche Aufführung der Dienstboten steht der Dienstherrschaft das dassu#o 
Recht der Aufsicht zu; sie ist berechtigt, dem Dienstboten solchen Aufwand zu unter= teuschall. 
sagen, der seinen Verhältnissen nicht angemessen ist. 
B. Pflichten der Dienstherrschaft. 
§ 23. 
Die Dienstherrschaft hat den Dienstboten ohne Härte zu behandeln, ihn gegen augemelne 
Schaden und unrechtmäßige Zumutungen dritter Personen nach Kräften zu schützen resirhteg. 
und für sein leibliches und sittliches Wohl Sorge zu tragen. Sie darf von ihm beuschal. 
nur solche Arbeiten verlangen, die seinen Kräften angemessen sind. 
8 24. 
Ist über die zu gewährende Vergütung oder über ihre Art oder ihren Um= Entchung 
fang nichts Bestimmtes vereinbart, so muß die Dienstherrschast dem Dienstboten eine —m 
Vergütung an Lohn, Kost oder Kostgeld sowie an sonstigen Naturalbezügen (Wohnung, 
nerung, Nahrungemittel, Landnutung, Kleidung) gewähren, wie sic unter Be- 
rücksichtigung der Ortsüblichkeit den Verhältnissen entspricht. 
Ist über die Fälligkeit der Vergütung nicht etwas anderes vereinbart worden, 
so hat die Dienstherrschaft den baren Lohn bei Ablauf der Dienstzeit, bei Dienst- 
verhältnissen aber, die auf länger als einen Monat abgeschlossen sind, monatlich in 
Nachzahlungen zu entrichten. Alle Naturalbezüge und ebenso die an deren Stelle 
tretenden Geldentschädigungen sind im voraus zu gewähren. Ist die Höhe dieser 
Geldentschädigungen nicht vereinbart, so ist sie nach dem ortsüblichen Wert der 
einzelnen Naturalbezüge, an deren Stelle sie tritt, zu berechnen. 4 
Wenn männliche Dienstboten besondere Dienstkleidung erhalten, so bleiben, 
dern nicht etwas anderes vereinbart ist, die dazu gehörigen Stücke Eigentum der 
Herrschaft 
25. 
Weihnachts= Jahrmarkts= und ähnliche Geschenke kann das Gesinde nur auf Laichiale un 
Grund eines ausdrücklichen Versprech.nol Sostere 2 daß die Herrschaft ein Tulukgelber. 
solches Geschenk aus freiem Willen ein= oder mehrere Male gegeben hat folgt für 
sie keine Verpflichtung, es bei Wiederkehr des Anlasses überhaupt oder in gleichem 
Umfange wieder zu geben. 
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