Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1910. (59)

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Ist als Weihnachtsgeschenk ein bestimmter Geldbetrag vereinbart, so ist 
im Zweifel bei Auflösung des Dienstverhältnisses vor Weihnachten ein der Dienst- 
zeit im Kalenderjahre enlsprechender Teil dieses Betrages zu gewähren. 
Sogenannte Trinkgelder, die das Gesinde von Fremden oder Gästen bekommt, 
dürfen ohne Zustimmung des Gesindes nicht auf die vereinbarte Vergütung ange- 
rechnet werden. 
Die Dienstherrschaft ist berechtigt, sich von dem Gesinde den Betrag erhaltener 
Trinkgelder an= und vorzeigen zu lassen, deren Verleilung unter das Gesinde zu 
bestiumen, wenn dieses sich nicht darüber einigt, auch dem Gesinde die Annahme 
von Trinkgeldern für einzelne Fälle oder überhaupt zu verbieten. 
8 26. 
Krankenpsiege. Die ständige Pflege von Personen, die an ansteckenden oder abschreckenden 
Krankheiten leiden, darf dem Gesinde, das sich nicht zur Pflege solcher Kranker 
vermietet hat, wider dessen Willen nicht aufgetragen werden; weigert sich Gesinde, 
das vertragsmäßig zu einer solchen Pflege nicht verpflichter ist, die Pflege solcher 
Kranker zu übernehmen, so ist, sofern nicht solche Kranke bereils bei Abschluß des 
Gesindevertrags vorhanden waren und dieser Umstand dem Gesinde verschwiegen 
worden ist, die Dienstherrschaft berechtigt, das Gesinde ohne Einhaltung einer 
Kündigungsfrist zu entlassen, um an dessen Stelle eine andere Person zur Pflege 
anzunehmen. 
Im Falle der Etassing steht dem Dienstboten ein Anspruch auf Schadens- 
ersatz in Gemäßheit des 8 14 es sei denn daß er bei der Eingehung des Dienst- 
verhältnisses wußte oder den unstee mac annehmen mußte, daß ihm cine der- 
artige Pflege übertragen werden ur 
anten- Gesinde ist nach Maßgabe der n* Vorschriften über die Kranken- 
versicherung gegen Krankheit zu versicherr 
Auf den für die Zeit der Eiltnn#n bis zur Beendigung des Dienstver- 
hältnisses dem Gesinde gebührenden Lohn kann das ihm zustehende Krankengeld 
angerechnet werden. 
Dienstboten, für deren Verpflegung und ärztliche Behandlung auf die Dauer 
von 26 Wochen durch eine von der Fürstlichen Landesregierung als gleichwertig 
ancrkannte Versicherung oder Einrichtung der öffentlichen Krankenpflege Vorsorge 
getroffen ist, bleiben von der Verpflichtung der Gemeindekrankenversicherung oder 
einer nach Maßgabe der reichsgesetzlichen Vorschriften über die Krankenversicherung 
der Arbeiter errichteten Krankenkasse anzugehören befrei 
Begräbniskosten für das Gesinde hat die nicht zu bezahlen. 
26. 
tntn Die Herrschaft muß dem Gesinde Zeit zur Teilnahme an öffentlichen Gottes-
	        
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