Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1910. (59)

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diensten und zur Besorgung der eigenen Angelegenheiten in angemessenem Umfange 
gestatten. 
Dringlicher Arbeit, insbesondere dringlicher Erntearbeit, darf sich das Gesinde 
auch an Sonn= und Feiertagen nicht entziehen, soweit solche Arbeit nach den über 
die äußere Heilighaltung der Sonn- und Feiertage geltenden Bestimmungen statt- 
aft ist. 
Nach erfolgter Kündigung des Dienstverhältnisses hat die Herrschaft dem 
Dienstboten auf Verlangen angemessene Zeit zum Aufsuchen eines anderen Dienst- 
verhältuisses zu gewähren. 
W. Abschnitt. 
Beendigung des Gesindevertrags. 
629. 
Das Dienstverhältnis endigt mit dem Ablauf der Zeit, für die es einge- 
gangen ist, ohne weiteres nur dann, wenn beim Abschlusse des Gesindevertrags 
ausdrücklich vereinbart worden ist, daß der Vertrag mit dem Ablauf der festbestimmten 
Dienstzeit von selbst ohne besondere Kündigung sein Ende erreichen soll. 
Ermangelung einer solchen Vereinbarung muß der Vertragsteil, der den 
Gesindevertrag nach Ablauf der Dienstzeit nicht weiter fortsetzen will, den Vertrag 
unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist (8 30) kündigen. 
Wird im Falle des Absatzes 2 ein auf bestimmte Zeit abgeschlossener Gesinde- 
vertrag nicht für das vereinbarte Ende der Dienstzeit gekündigt, so tritt eine still- 
schweigende Verlängerung des Vertrags bis zum nächsten gesehlichen Abzugstermine 
ein. 
Wird auch für diesen Zeilpunkt nicht gekündigt, so gilt der Vertrag als 
auf unbestimmte Zeit verlängert. 
8 30. 
Ist der Dienstvertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, so kann er, sofern 
nichts anderes vereinbart worden ist, von jedem Teil, jedoch nur nach Maßgabe 
der nachfolgenden Bestimmungen gekündigt werden. 
Dienstverträge über die Leistung häuslicher Dienste können nur für den 
Schluß eines Monats, solche über die Leistung landwirtschaftlicher Dienste nur für 
das Ende eines Kalenderjahres und alle Verträge beiderlei Art nur unter Einhaltung 
einer Kündigungefrist von vier Wochen gekündigt werden, sofern nichts anderes 
vereinbart worden ist. 
Ist das Dienstverhältnis für die Lebenszeit einer Person oder für längere 
Zeit als fünf Jahre Finn in, kann es uen dem Gesinde nach dem Ablauf 
von fünf Jahren gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate. 
Im übrigen finden die Vorschriften des Absah 2 entsprechende Anwendung. 
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