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diensten und zur Besorgung der eigenen Angelegenheiten in angemessenem Umfange
gestatten.
Dringlicher Arbeit, insbesondere dringlicher Erntearbeit, darf sich das Gesinde
auch an Sonn= und Feiertagen nicht entziehen, soweit solche Arbeit nach den über
die äußere Heilighaltung der Sonn- und Feiertage geltenden Bestimmungen statt-
aft ist.
Nach erfolgter Kündigung des Dienstverhältnisses hat die Herrschaft dem
Dienstboten auf Verlangen angemessene Zeit zum Aufsuchen eines anderen Dienst-
verhältuisses zu gewähren.
W. Abschnitt.
Beendigung des Gesindevertrags.
629.
Das Dienstverhältnis endigt mit dem Ablauf der Zeit, für die es einge-
gangen ist, ohne weiteres nur dann, wenn beim Abschlusse des Gesindevertrags
ausdrücklich vereinbart worden ist, daß der Vertrag mit dem Ablauf der festbestimmten
Dienstzeit von selbst ohne besondere Kündigung sein Ende erreichen soll.
Ermangelung einer solchen Vereinbarung muß der Vertragsteil, der den
Gesindevertrag nach Ablauf der Dienstzeit nicht weiter fortsetzen will, den Vertrag
unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist (8 30) kündigen.
Wird im Falle des Absatzes 2 ein auf bestimmte Zeit abgeschlossener Gesinde-
vertrag nicht für das vereinbarte Ende der Dienstzeit gekündigt, so tritt eine still-
schweigende Verlängerung des Vertrags bis zum nächsten gesehlichen Abzugstermine
ein.
Wird auch für diesen Zeilpunkt nicht gekündigt, so gilt der Vertrag als
auf unbestimmte Zeit verlängert.
8 30.
Ist der Dienstvertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, so kann er, sofern
nichts anderes vereinbart worden ist, von jedem Teil, jedoch nur nach Maßgabe
der nachfolgenden Bestimmungen gekündigt werden.
Dienstverträge über die Leistung häuslicher Dienste können nur für den
Schluß eines Monats, solche über die Leistung landwirtschaftlicher Dienste nur für
das Ende eines Kalenderjahres und alle Verträge beiderlei Art nur unter Einhaltung
einer Kündigungefrist von vier Wochen gekündigt werden, sofern nichts anderes
vereinbart worden ist.
Ist das Dienstverhältnis für die Lebenszeit einer Person oder für längere
Zeit als fünf Jahre Finn in, kann es uen dem Gesinde nach dem Ablauf
von fünf Jahren gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate.
Im übrigen finden die Vorschriften des Absah 2 entsprechende Anwendung.
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