8 31.
Durch den Tod des Dienstherrn (der Dienstherrin) wird das Dienstverhältnis
dich beendet, den Erben des Dienstherrn wic auch dem Dienstboten steht aber, auch
wenn der Vertrag auf einen längeren bestimten Heiraun eingegangen war, das-
fü Kündigungsrecht zu, wie es im § 30 Abs. 2 für die auf unbestimmte Zeit
eingegangenen Verträge festgesetzt ist.
r Anspruch auf die vertragomiftge Arbeitsleistung des Dienstboten geht
für die Zeit der Vertragsdauer auf die Erben des Dienstherrn über, unbeschadet
des Rechts des Dienstboten auf Kündigung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist
wegen kries vorliegenden wichien Grundes (8 37).
Die Bestimmung des Absatz 1 findet entsprechende Anwendung, wenn ein
Familienmitglied stirbt, zu dessen besonderer Bedienung der Dienstbote angenommen war.
Folge des
Totes der
Hersschoft.
5 32.
holge aee Ist die Dienstherrschaft infolge einer wesentlichen Veränderung ihrer Ver-
zauicten Ver, hältnisse, so namentlich wegen Vermögensverfalls (vergl. auch § 33), wegen Verlegung
den Der. ihres Wohnsitzes, wegen Aufgabe einer Guksbewirtschaftung, zu der das Gesinde
e angenommen war, dauernd verhindert, von den Diensten eines Dienstboten Gebrauch
zu machen, so kann sie ein auf einen längeren beitimmmten Zeitraum eingegangenes
Dienstverhältnis ebenso kündigen, wie es im § 30 Absatz 2 für die auf unbestimmte
Zeit eingegangenen Dienstverhältnisse festgesetzt ist.
Im Falle der Aufgabe einer Gutsbewirtschaftung seitens der Dienstherrschaft
muß das landwirtschaftliche Gesinde auf ihr Verlangen die Dienste, zu denen es
gemietet war, auch dem Nachsfolger in der Bewirkschaflung desselben Gutes bis zur
Beendigung des Dienstverhältnisses leisten. Das Gesinde kann jedoch, unbeschadet
des Rechtes auf Kündigung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist wegen -
vorliegenden wichtigen Grundes (§ 37) dus Dienstverhällnis, auch wenn es auf ein
längere bestimmte Zeit eingegangen ist, nach Maßgabe des § 30 Abs. 2 rinisgen
g 33.
asbeig Fällt die Dienstherrschaft in Konkurs, so kann ein in ihrem Haushalt, ihrem
Henschall. Wirtschaftsbetrieb oder ihrem Erwerbsgeschäft angetretenes Dienstverhältnis von jedem
Teil auch dann gekündigt werden, wenn das Dienstverhältnis auf einen längeren
bestimmten Zeitraum abgeschlossen ist. Die Kündigungefrist bestimmt sich nach 8 30
Absa
atz2
Kündig t der Konkursverwalter, so ist der Dienstbote berechtigt, Ersah des
ihm durch die Austhedung des Dienstverhältnisses entstehenden Schadens zu verlangen.
Die Bestimmung im 8 14 Absatz 2 findet entsprechende Anwendung.
g 34.
a Würde der Dienstbote durch die rriichm eines auf eine längere bestimmte