Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1910. (59)

8 31. 
Durch den Tod des Dienstherrn (der Dienstherrin) wird das Dienstverhältnis 
dich beendet, den Erben des Dienstherrn wic auch dem Dienstboten steht aber, auch 
wenn der Vertrag auf einen längeren bestimten Heiraun eingegangen war, das- 
fü Kündigungsrecht zu, wie es im § 30 Abs. 2 für die auf unbestimmte Zeit 
eingegangenen Verträge festgesetzt ist. 
r Anspruch auf die vertragomiftge Arbeitsleistung des Dienstboten geht 
für die Zeit der Vertragsdauer auf die Erben des Dienstherrn über, unbeschadet 
des Rechts des Dienstboten auf Kündigung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist 
wegen kries vorliegenden wichien Grundes (8 37). 
Die Bestimmung des Absatz 1 findet entsprechende Anwendung, wenn ein 
Familienmitglied stirbt, zu dessen besonderer Bedienung der Dienstbote angenommen war. 
Folge des 
Totes der 
Hersschoft. 
5 32. 
holge aee Ist die Dienstherrschaft infolge einer wesentlichen Veränderung ihrer Ver- 
zauicten Ver, hältnisse, so namentlich wegen Vermögensverfalls (vergl. auch § 33), wegen Verlegung 
den Der. ihres Wohnsitzes, wegen Aufgabe einer Guksbewirtschaftung, zu der das Gesinde 
e angenommen war, dauernd verhindert, von den Diensten eines Dienstboten Gebrauch 
zu machen, so kann sie ein auf einen längeren beitimmmten Zeitraum eingegangenes 
Dienstverhältnis ebenso kündigen, wie es im § 30 Absatz 2 für die auf unbestimmte 
Zeit eingegangenen Dienstverhältnisse festgesetzt ist. 
Im Falle der Aufgabe einer Gutsbewirtschaftung seitens der Dienstherrschaft 
muß das landwirtschaftliche Gesinde auf ihr Verlangen die Dienste, zu denen es 
gemietet war, auch dem Nachsfolger in der Bewirkschaflung desselben Gutes bis zur 
Beendigung des Dienstverhältnisses leisten. Das Gesinde kann jedoch, unbeschadet 
des Rechtes auf Kündigung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist wegen - 
vorliegenden wichtigen Grundes (§ 37) dus Dienstverhällnis, auch wenn es auf ein 
längere bestimmte Zeit eingegangen ist, nach Maßgabe des § 30 Abs. 2 rinisgen 
g 33. 
asbeig Fällt die Dienstherrschaft in Konkurs, so kann ein in ihrem Haushalt, ihrem 
Henschall. Wirtschaftsbetrieb oder ihrem Erwerbsgeschäft angetretenes Dienstverhältnis von jedem 
Teil auch dann gekündigt werden, wenn das Dienstverhältnis auf einen längeren 
bestimmten Zeitraum abgeschlossen ist. Die Kündigungefrist bestimmt sich nach 8 30 
Absa 
atz2 
Kündig t der Konkursverwalter, so ist der Dienstbote berechtigt, Ersah des 
ihm durch die Austhedung des Dienstverhältnisses entstehenden Schadens zu verlangen. 
Die Bestimmung im 8 14 Absatz 2 findet entsprechende Anwendung. 
g 34. 
a Würde der Dienstbote durch die rriichm eines auf eine längere bestimmte
	        
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