Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1910. (59)

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Dauer eingegangenen Dienstverhältnisses verhindert werden, von der ihm durch Heiratrkaunzen in 
oder sonstige Umstände gebotenen Gelegenheil zur Gründung eines eigenen Haus= västuusten bes 
standes oder zum Eintritt in eine öffentliche Dienststellung mit festen Gehaltsbezügen Gesindes. 
Gebrauch zu machen, so kann er das Dienstverhältuis für das Ende eines jeden 
Kalendermonats unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen kündigen. 
Dasselbe Kündigungsrecht steht dem Dienstboten zu, wenn er durch Umstände, 
die erst nach dem Beginn des Dienstverhältuisses eingetreten oder ihm bekannt ge- 
worden sind, seinen Eltern in deren Hauswesen zur Pflege oder zur Unterstühung 
in ihrem Gewerbe unentbehrlich wird, oder wenn ein Kind des Dienstboten dessen 
persönliche Wartung nicht entbehren kann. 
8 35. 
Durch die Einberufung eines Dienstboten zum Militärdienst erlischt, sofern Einlluß der 
der Militärdienst länger als 2 Wochen dauert, der Gesindevertrag . Liz etn - 
zum Schadensersatz. lindevertkag. 
⅜l Im Falle der Einberufung eines Dienstboten zu einer militärischen Uebung 
von nicht längerer Dauer als 2 Wochen ist dem Dienstboten der Lohn unverkürzt 
weiterzuzahlen; der Dienstbote hat jedoch während der Dauer seiner Abwesenheit 
keinen Anspruch auf Kost und etwa sonst noch vereinbarte Naturalbezüge. 
Im Falle der Aushebung eines Dienstboten zum Militärdienst steht der 
Dienstherrschaft und dem Dienstboten das Recht zu, den Gesindevertrag unter Ein- 
haltung einer Kündigungsfrist von einer Woche dergestalt zu kündigen, daß das 
—. bis zu 2 Wochen vor dem Eintritt des Dienstboten beim Mililär 
endigt. 
Im Falle des freiwilligen Eintritts eines Dienstboten zum Militärdienst 
während der Dauer des Dienstverhältnisses steht der Dienstherrschaft ein Anspruch 
auf - zu. Die Vorschriften des § 15 Abs. 2 finden entsprechende An- 
wendung. 
g 36. 
Die Dienstherrschaft kann das Dienstverhältuis ohne Einhaltung einer et 
Kündigungsfrist kündigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt; als ein solcher ist dein or 
es, sofern nicht besondere Umstände eine andere Beurteilung rechtfertigen, nament= ##ne n 
lich anzusehen: ballung elner 
1. wenn der Dienstbote die Dienstherrschaft bei Eingehung des Dienstvertrages S gene 
durch orzeigung eines falschen oder gefälschten Dienstbuches oder 
Dienstzeugnisses hintergangen oder sic über das Bestehen eines anderen 
ihn gleichzeitig verpfkichtenden Dienstverhältnisses in einen Irrtum 
bersetzt hat; 
2. wenn der Dienstbote eines Diebstahls, einer Entwendung, einer Unter- 
schlagung oder eines Betrugs sich schuldig macht;
	        
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