3. wenn der Dienstbote einem liederlichen Lebenswandel (Trunk, Spiel,
Unsittlichkeit) sich hingibt;
. wenn der Dienstbote seinen Dienst wiederholt oder während einer den
Umständen nach erheblichen Zeit unbefugt verläßt, oder den ihm ob-
liegenden Verpflichtungen nachzukommen beharrlich verweigert;
. wenn der Dienstbote der Verwarnung ungeachtet mit Feuer und Licht
unvorsichtig umgeht;
. wenn der Dienstbote sich Tätlichkeiten oder Beleidigungen gegen den
Dienstherrn oder seine Vertreter oder gegen die Familienangehörigen
des Dienstherrn oder seiner Vertreter zu Schulden kommen läßt;
wenn der Dienstbote sich einer vorsätzlichen, rechtswidrigen Sachbe-
schädigung zum Nachteil der Dienstherrschaft, ihrer Familienangehörigen
oder des Nebengesindes schuldig macht;
8. wenn der Dienstbote Familienangehörige der Dienstherrschaft oder das
Nebengesinde zu Handlungen verleitet oder zu verleiten versucht, oder
mit Familienangehörigen der Dienstherrschaft oder mit dem Nebengesinde
Handlungen begeht, die wider die Gesetze oder die guten Sinen verstoßen;
wenn der Dienstbote zu den übernommenen Diensten unfähig ist oder
wenn er dazu unfähig wird oder wenn er mit einer ansteckenden oder
abschreckenden Krankheit behaftet ist;
wenn der Dienstbote die Behaufung zur Nachtzeit wiederholt heimlich
verläßt oder jemand zur Nachtzeit heimlich in die Behausung einläßt;
wenn der Dienstbote die ihm obliegenden Verpflichtungen beharrlich
in grober Weise vernachlässigt, sich gegen die rechtmäßigen Befehle der
Herrschaft wiederholt ungehorsam oder widersetzlich zeigt, die ihm an-
vertrauten Personen schlecht behandelt oder durch Vernachlässigung ge-
fährdet, oder wenn er das ihm zur Aussicht und Pflege anvertraute
Vieh schlecht abwartet, mißhandelt oder schuldhaft gefährdet;
. wenn der Dienstbote trotz wiederholter Verwarnung durch Zänkereien
oder Schlägereien den Hausfrieden stört;
k. wenn der Dienstbote durch anhaltende Krankheit (vergl. jedoch § 27)
oder Abwesenheit, die nicht von der Herrschaft zu vertreten ist, oder
wenn er durch eine die Zeit von einer Woche übersteigende Unter-
suchungshaft oder Freiheitsstrafe an der Verrichtung der ihm obliegenden
Dienste verhindert wird;
14. wenn der Dienstbote sih in Zustande der Schwangerschaft befindet.
In den unter den Ziffern 1, 4 bis 11 aufgeführten Fällen ist die
Kündigung wegen Tatsachen, die der iieme länger als eine Woche bekannt
sind, nicht mehr zulässig.
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