Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1910. (59)

3. wenn der Dienstbote einem liederlichen Lebenswandel (Trunk, Spiel, 
Unsittlichkeit) sich hingibt; 
. wenn der Dienstbote seinen Dienst wiederholt oder während einer den 
Umständen nach erheblichen Zeit unbefugt verläßt, oder den ihm ob- 
liegenden Verpflichtungen nachzukommen beharrlich verweigert; 
. wenn der Dienstbote der Verwarnung ungeachtet mit Feuer und Licht 
unvorsichtig umgeht; 
. wenn der Dienstbote sich Tätlichkeiten oder Beleidigungen gegen den 
Dienstherrn oder seine Vertreter oder gegen die Familienangehörigen 
des Dienstherrn oder seiner Vertreter zu Schulden kommen läßt; 
wenn der Dienstbote sich einer vorsätzlichen, rechtswidrigen Sachbe- 
schädigung zum Nachteil der Dienstherrschaft, ihrer Familienangehörigen 
oder des Nebengesindes schuldig macht; 
8. wenn der Dienstbote Familienangehörige der Dienstherrschaft oder das 
Nebengesinde zu Handlungen verleitet oder zu verleiten versucht, oder 
mit Familienangehörigen der Dienstherrschaft oder mit dem Nebengesinde 
Handlungen begeht, die wider die Gesetze oder die guten Sinen verstoßen; 
wenn der Dienstbote zu den übernommenen Diensten unfähig ist oder 
wenn er dazu unfähig wird oder wenn er mit einer ansteckenden oder 
abschreckenden Krankheit behaftet ist; 
wenn der Dienstbote die Behaufung zur Nachtzeit wiederholt heimlich 
verläßt oder jemand zur Nachtzeit heimlich in die Behausung einläßt; 
wenn der Dienstbote die ihm obliegenden Verpflichtungen beharrlich 
in grober Weise vernachlässigt, sich gegen die rechtmäßigen Befehle der 
Herrschaft wiederholt ungehorsam oder widersetzlich zeigt, die ihm an- 
vertrauten Personen schlecht behandelt oder durch Vernachlässigung ge- 
fährdet, oder wenn er das ihm zur Aussicht und Pflege anvertraute 
Vieh schlecht abwartet, mißhandelt oder schuldhaft gefährdet; 
. wenn der Dienstbote trotz wiederholter Verwarnung durch Zänkereien 
oder Schlägereien den Hausfrieden stört; 
k. wenn der Dienstbote durch anhaltende Krankheit (vergl. jedoch § 27) 
oder Abwesenheit, die nicht von der Herrschaft zu vertreten ist, oder 
wenn er durch eine die Zeit von einer Woche übersteigende Unter- 
suchungshaft oder Freiheitsstrafe an der Verrichtung der ihm obliegenden 
Dienste verhindert wird; 
14. wenn der Dienstbote sih in Zustande der Schwangerschaft befindet. 
In den unter den Ziffern 1, 4 bis 11 aufgeführten Fällen ist die 
Kündigung wegen Tatsachen, die der iieme länger als eine Woche bekannt 
sind, nicht mehr zulässig. 
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