Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1910. (59)

17 
an Stelle eines vollständig ausgefüllten, verloren gegangenen, vernichteten oder un- 
brauchbar gewordenen Dienstbuches ein neues ausgestellt haben wollen, von dem 
Gemeindevorstand des Ortes, wo der Dienst angetreten oder fortgesetzt werden soll, 
nach vorgeschriebenem Muster auszustellen. 
Dienstboten bedürfen eines von einem Gemeindevorstand des Fürstentums 
ausgestellten Dienstuches nicht, wenn sie mit einem von der zuständigen Behörde 
eines anderen deutschen Bundesstnates rechtsgiltig ausgestellten Gesindedienstbuch 
versehen sind. ·- 
Für die Ausstellung eines neuen Gesindedienstbuches ist von dem Dienst- 
boten, für den es bestimmt ist, der Betrag von 50 Pf. zu bezahlen. Die Er- 
hebung weiterer Gebühren oder Kosten ist, auch wenn der Ausstellung des Buches 
weitere Eröterungen vorangegangen sind, unzulässig. 
Die näheren Bestimmungen über Form, Inhalt und Ausstellung der Ge- 
sindedienstbücher sind durch Verordnung Unserer Landesregierung zu treffen. 
4. 
· JedkrDicnftbotcistvcrpflichtct,scinenEintriltiunndfeinenAnstrittanöFFYZZIJFZ 
einem Dienst unter Vorlegung seines Dienstbuches bei dem Gemeindevorstand desnustewabrung 
Dirnstorts binnen längstens einer Woche nach dem Dienstan= oder Austritt anzu- 
melden. 
Die erfolgte An= und Abmeldung ist von dem Gemeindevorstand, unter Be- 
nennung der Dienstherrschaft, bei der der Dienst angetreten oder aufgegeben werden 
soll, in das Dienstbuch einzutragen. Für den Eintrag hat der Dienstbote unter 
Ausschluß aller weiteren Gebühren oder Kosten 10 Pf. zu bezahlen. 
Für die Dauer der Dienstzeit ist das Dienstbuch von der Dienstherrschaft 
aufzuheben und ihr von dem Dienstboten zu diesem Behufe alsbald nach der 
polizeilichen Anmeldung zu übergeben. Die Herrschaft muß das Dienstbuch dem 
Dienstboten auch vor beendigter Dienstzeit zur Aussuchung eines anderen Dienstes 
vorübergehend aushändigen. 
Die Dienstherrschaft ist verpflichtet, den Dienstboten zur Befolgung der 
Vorschrift in dem Absatz 1 dieses Paragraphen anzuhalten. 
Dienstduches. 
l 43. 
Bei Kündigung oder sonstiger Aufhebung des Dienstverhältnisses hat die — 
Herrschaft dem Diensthoten auf dessen Verlangen einen Kündigungsschein auszustellen, drnce 
in dem der Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses angegeben ist. 
Bei der Beendigung des Dienswerhälmisses kann der Dienstbote von der 
Dienstherschaft ein schriftliches Zeugnis über die Art und Dauer des Dienstver- 
hältnisses fordern. Das Zeugnis ist auf Verlangen auf die Leistungen und die 
Führung im Dienste zu erstrecken und in das Dienstbuch einzutragen. 
Wer wissentlich oder aus grober Fahrlässigkeit ein unrichtiges Dienstzeugnis
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.