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an Stelle eines vollständig ausgefüllten, verloren gegangenen, vernichteten oder un-
brauchbar gewordenen Dienstbuches ein neues ausgestellt haben wollen, von dem
Gemeindevorstand des Ortes, wo der Dienst angetreten oder fortgesetzt werden soll,
nach vorgeschriebenem Muster auszustellen.
Dienstboten bedürfen eines von einem Gemeindevorstand des Fürstentums
ausgestellten Dienstuches nicht, wenn sie mit einem von der zuständigen Behörde
eines anderen deutschen Bundesstnates rechtsgiltig ausgestellten Gesindedienstbuch
versehen sind. ·-
Für die Ausstellung eines neuen Gesindedienstbuches ist von dem Dienst-
boten, für den es bestimmt ist, der Betrag von 50 Pf. zu bezahlen. Die Er-
hebung weiterer Gebühren oder Kosten ist, auch wenn der Ausstellung des Buches
weitere Eröterungen vorangegangen sind, unzulässig.
Die näheren Bestimmungen über Form, Inhalt und Ausstellung der Ge-
sindedienstbücher sind durch Verordnung Unserer Landesregierung zu treffen.
4.
· JedkrDicnftbotcistvcrpflichtct,scinenEintriltiunndfeinenAnstrittanöFFYZZIJFZ
einem Dienst unter Vorlegung seines Dienstbuches bei dem Gemeindevorstand desnustewabrung
Dirnstorts binnen längstens einer Woche nach dem Dienstan= oder Austritt anzu-
melden.
Die erfolgte An= und Abmeldung ist von dem Gemeindevorstand, unter Be-
nennung der Dienstherrschaft, bei der der Dienst angetreten oder aufgegeben werden
soll, in das Dienstbuch einzutragen. Für den Eintrag hat der Dienstbote unter
Ausschluß aller weiteren Gebühren oder Kosten 10 Pf. zu bezahlen.
Für die Dauer der Dienstzeit ist das Dienstbuch von der Dienstherrschaft
aufzuheben und ihr von dem Dienstboten zu diesem Behufe alsbald nach der
polizeilichen Anmeldung zu übergeben. Die Herrschaft muß das Dienstbuch dem
Dienstboten auch vor beendigter Dienstzeit zur Aussuchung eines anderen Dienstes
vorübergehend aushändigen.
Die Dienstherrschaft ist verpflichtet, den Dienstboten zur Befolgung der
Vorschrift in dem Absatz 1 dieses Paragraphen anzuhalten.
Dienstduches.
l 43.
Bei Kündigung oder sonstiger Aufhebung des Dienstverhältnisses hat die —
Herrschaft dem Diensthoten auf dessen Verlangen einen Kündigungsschein auszustellen, drnce
in dem der Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses angegeben ist.
Bei der Beendigung des Dienswerhälmisses kann der Dienstbote von der
Dienstherschaft ein schriftliches Zeugnis über die Art und Dauer des Dienstver-
hältnisses fordern. Das Zeugnis ist auf Verlangen auf die Leistungen und die
Führung im Dienste zu erstrecken und in das Dienstbuch einzutragen.
Wer wissentlich oder aus grober Fahrlässigkeit ein unrichtiges Dienstzeugnis