Full text : Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1910. (59)

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an  Stelle  eines  vollständig  ausgefüllten,  verloren  gegangenen,  vernichteten  oder  unbrauchbar
  gewordenen  Dienstbuches  ein  neues  ausgestellt  haben  wollen,  von  dem
Gemeindevorstand  des  Ortes,  wo  der  Dienst  angetreten  oder  fortgesetzt  werden  soll,
nach  vorgeschriebenem  Muster  auszustellen.

Dienstboten  bedürfen  eines  von  einem  Gemeindevorstand  des  Fürstentums
ausgestellten  Dienstuches  nicht,  wenn  sie  mit  einem  von  der  zuständigen  Behörde
eines  anderen  deutschen  Bundesstnates  rechtsgiltig  ausgestellten  Gesindedienstbuch
versehen  sind.  ·-Für

  die  Ausstellung  eines  neuen  Gesindedienstbuches  ist  von  dem  Dienstboten,
  für  den  es  bestimmt  ist,  der  Betrag  von  50  Pf.  zu  bezahlen.  Die  Erhebung
  weiterer  Gebühren  oder  Kosten  ist,  auch  wenn  der  Ausstellung  des  Buches
weitere  Eröterungen  vorangegangen  sind,  unzulässig.

Die  näheren  Bestimmungen  über  Form,  Inhalt  und  Ausstellung  der  Gesindedienstbücher
  sind  durch  Verordnung  Unserer  Landesregierung  zu  treffen.

4.
·  JedkrDicnftbotcistvcrpflichtct,scinenEintriltiunndfeinenAnstrittanöFFYZZIJFZ
einem  Dienst  unter  Vorlegung  seines  Dienstbuches  bei  dem  Gemeindevorstand  desnustewabrung
Dirnstorts  binnen  längstens  einer  Woche  nach  dem  Dienstan=  oder  Austritt  anzumelden.


Die  erfolgte  An=  und  Abmeldung  ist  von  dem  Gemeindevorstand,  unter  Benennung
  der  Dienstherrschaft,  bei  der  der  Dienst  angetreten  oder  aufgegeben  werden
soll,  in  das  Dienstbuch  einzutragen.  Für  den  Eintrag  hat  der  Dienstbote  unter
Ausschluß  aller  weiteren  Gebühren  oder  Kosten  10  Pf.  zu  bezahlen.

Für  die  Dauer  der  Dienstzeit  ist  das  Dienstbuch  von  der  Dienstherrschaft
aufzuheben  und  ihr  von  dem  Dienstboten  zu  diesem  Behufe  alsbald  nach  der
polizeilichen  Anmeldung  zu  übergeben.  Die  Herrschaft  muß  das  Dienstbuch  dem
Dienstboten  auch  vor  beendigter  Dienstzeit  zur  Aussuchung  eines  anderen  Dienstes
vorübergehend  aushändigen.

Die  Dienstherrschaft  ist  verpflichtet,  den  Dienstboten  zur  Befolgung  der
Vorschrift  in  dem  Absatz  1  dieses  Paragraphen  anzuhalten.

Dienstduches.

l  43.

Bei  Kündigung  oder  sonstiger  Aufhebung  des  Dienstverhältnisses  hat  die  —
Herrschaft  dem  Diensthoten  auf  dessen  Verlangen  einen  Kündigungsschein  auszustellen,  drnce
in  dem  der  Zeitpunkt  der  Beendigung  des  Dienstverhältnisses  angegeben  ist.

Bei  der  Beendigung  des  Dienswerhälmisses  kann  der  Dienstbote  von  der
Dienstherschaft  ein  schriftliches  Zeugnis  über  die  Art  und  Dauer  des  Dienstverhältnisses
  fordern.  Das  Zeugnis  ist  auf  Verlangen  auf  die  Leistungen  und  die
Führung  im  Dienste  zu  erstrecken  und  in  das  Dienstbuch  einzutragen.

Wer  wissentlich  oder  aus  grober  Fahrlässigkeit  ein  unrichtiges  Dienstzeugnis